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verhindert Irritationen durch „Sonderwege“, als die Unilateralität im
internationalen

Kontext

Kooperationsbereich

verstanden

wird

außerdem

werden
–

kann.

wegen

Im

territorialen

Vergrößerung

des

„Innenraums“ – die Wirkung nach „außen“ gerichteter staatlicher
Sicherheitsmaßnahmen vermindert und der von staatlichen Eingriffen freie
Lebensraum erweitert.

b)

Nachrichtendienste als Eingriffsverwaltung

Nachrichtendienstliche Tätigkeit gehört zur staatlichen Eingriffsverwaltung.
Sie ist daher an das jeweilige nationale Recht gebunden, insbesondere an die
Beachtung der verfassungsrechtlichen Schutzgüter. Grundrechtseingriffe
unterliegen

hohen

Voraussetzungen,

mitunter

gerichtlichen

oder

vergleichbaren Genehmigungsvorbehalten. Die transnationale Kooperation
erhöht diese Anforderungen, denn es sind unterschiedliche Rechtskreise und
ihre Schutzgüter zu verschränken. Auch in der Kooperation bleibt die
Bindung an die nationalen Rechtsordnungen erhalten. Sie erlaubt den
Partnerdiensten keine Umgehung ihrer je eigenen Gesetzesbindung. Und
zwar auch nicht, indem sie dem „bindungslosen“ Partner die Tür für
Eingriffe in die vom eigenen Recht geschützte Ordnung öffnet. Der Text des
MoA JSA ist ein Beispiel für die rechtliche Fassung einer solchen
Kooperation – der Betrieb des Kooperationsprojektes zeigt aber, dass – von
der NSA – in einzelnen Punkten in relevanter Weise von der Vereinbarung
abgewichen wurde.

c)

Die „Inland-Ausland-Definition“ der Zusammenarbeit

Besondere rechtliche Probleme bereitet die nachrichtendienstliche Tätigkeit
im Ausland, weil unternommene Maßnahmen invasiv sein können, das

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