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i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG dar. Bei der von der Kommune herausgegebenen
Sammlung der Bodenrichtwerte handele es sich um eine Datenbank. Die
Kommune als Herstellerin der Datenbank könne die Rechte aus §§ 97, 87a ff.
UrhG geltend machen. Hersteller einer Datenbank sei nach §§ 87a Abs. 2
UrhG, wer die Investitionen nach § 87a Abs. 1 UrhG vorgenommen habe.
Dies sei bei der Kommune der Fall, weil sie die für die Sammlung,
Überprüfung

und

Darstellung

der

Bodenrichtwerte

und

Grundstücksmarktberichte wesentlichen Investitionen erbracht habe. Die
von der Kommune herausgegebene Sammlung der Bodenrichtwerte
einschließlich

der

wertbestimmenden

Parameter

und

des

Grundstücksmarktberichtes genieße als Datenbank Sui-generis-Schutz nach §
87b Abs. 1 UrhG und sei nicht als amtliches Werk gemäß § 5 UrhG
gemeinfrei.

Bei den Selektoren handelt es sich i.S.d. vorgenannten Rechtsverständnisses
ebenfalls um eine elektronische Datenbank. Herstellerin dieser Datenbank ist
die NSA, denn sie hat die dafür erforderlichen Investitionen zur
„Herstellung“ der Selektoren erbracht. Es handelte sich auch nicht um ein für
den öffentlichen Gebrauch bestimmtes amtliches Werk. Denn die NSA war
ausdrücklich nur mit der Verwendung der Datenbank i.R.d. JSA-Projekts
bzw. der anschließenden Kooperation in Bad Aibling einverstanden
gewesen.

Die Behandlung von einem Partnerdienst eingebrachter Selektoren eines
Kooperationsprojektes als „eigene“ trifft den Nerv der zugrunde liegenden
Vereinbarungen. Das Einverständnis zur Behandlung von eingebrachten
Aufklärungsmitteln

kann

als

wechselseitige

Umgangsgenehmigung

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