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gemacht werden können. Antworten auf diese Frage berühren einerseits die
Vereinbarungen im MoA selbst zzgl. des Geheimschutzabkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA. Außerdem ist aber
auch das „Recht an den Selektoren“ in seiner zivilrechtlichen Dimension
betroffen. Und schließlich geht es um die gegenseitige Akzeptierung
rechtlicher
Vereinbarungen
in
Kooperations-Projekten
bei
Fernmeldeaufklärung überhaupt.
Die Ebene des wechselseitigen Geheimschutzes wird zunächst im MoA
selbst angesprochen.
Die andere Ebene betrifft das zivilrechtliche Verständnis beim Umgang mit
den
Selektoren.
Es
handelt
sich
bei
einem
Selektor
um
ein
informationstechnologisches Produkt, an dem geistiges Eigentum der NSA
bzw. ihres Rechtsträgers besteht. Auf sie kann durch Dritte – ohne
Einverständnis der NSA – auch nicht zugegriffen werden wie wenn es sich
um ein amtliches Werk handelte. Dies hat der BGH in einem Fall
entsprechend entschieden, in dem es um die nicht-konsensuale Verwendung
der Software einer deutschen Kommune ging. Auf dieser waren Bodenwerte
über das Gemeindegebiet gesammelt, und ein privater Verlag hatte sie ohne
Einverständnis der Berechtigten weiterverwendet. Dagegen hatte die
Kommune
sich
zivilrechtlich
gewandt.
Der
BGH
hat
dem
Unterlassungsbegehren der klagenden Stadt stattgegeben. In seinen
Begründungserwägungen hat dazu der BGH ausgeführt, die von einem
Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB)
herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stelle weder eine amtliche
Bekanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk