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(erste DAFIS-Prüfung) des BND überprüft und ggfs. – vor der Steuerung –
ausgesondert. Zu einem Eingriff in den Schutz des Fernmeldegeheimnisses
(Art. 10 Abs. 1 GG) kann es in dieser Phase nicht kommen, weil die
Erfassung der Telekommunikation noch nicht begonnen hat. Die – nach
Ablehnung durch die DAFIS-Filterung – herausgenommenen ungesteuerten
Selektoren – um die es vorliegend geht – stellen aber außer der Möglichkeit
einer Kenntnisnahme mit ihnen äußerlich verbundener personenbezogener
Inhalte durch Mitarbeiter des BND und somit einer denkbaren Verletzung
des informationellen Selbstbestimmungsrechts (Art. 1 Abs. 1 i.v.m. Art. 2
Abs. 1 GG) kein Problem für die deutsche Rechtsordnung mehr dar, weil sie
nicht mehr zu Eingriffszwecken genutzt werden und daher insbesondere die
Telekommunikationsfreiheit nicht beeinträchtigen können.
b)
Zeitweise gesteuerte Selektoren
Anders
sind
mögliche
Rechtsverstöße
derjenigen
untersuchungsgegenständlichen Selektoren zu beurteilen, die zeitweise
gesteuert worden sind. Hierzu muss auf die rechtliche Einordnung des
Kooperationsprojekts und das Zusammenwirken von Durchleitungsvertrag
(aa)) und Grundrechtseingriffen unter automatisierter Datenverarbeitung
(bb)) zurückgegriffen werden (vgl. Teil 2 Ziffer II.4. und 5). Die Art der
Rechtsverstöße stellt sich hier unterschiedlich dar.
aa)
Durchleitungsvertrag
Das zwischen BND und NSA im Jahr 2002 geschlossene MoA JSA trägt Züge
eines Durchleitungsvertrages. Dabei werden Verantwortlichkeiten für das
Durchleitungssystem (carrier) getrennt von der Verantwortlichkeit für die
durchgeleiteten Inhalte. Solche Gestaltungen sind – wie erläutert –