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8.

Verstöße gegen deutsches Recht

Der Untersuchungsauftrag sieht die Überprüfung der Kooperation von BND
und

NSA

auch

auf

Verstöße

gegen

deutsches

Recht

vor.

Die

Betriebsbedingungen der Anlage in Bad Aibling sind bereits rechtlich
analysiert worden (vgl. Teil 2 Ziffer II.); auf die dort stehenden
Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit in dem Kooperationsprojekt
deutsches Recht zur Anwendung kommt, sind die Einhaltung der
Aufgabenbeschreibung in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG hervorzuheben – die sich
im Wesentlichen auf die Abschlusskompetenz für das MoA bezieht – sowie
die verfassungsrechtlich geschützten Güter des Fernmeldegeheimnisses nach
Art. 10 Abs. 1 GG zzgl. des Schutzes des Kernbereichs des persönlichen
Lebens nach Art. 1 Abs. 1 GG, das informationelle Selbstbestimmungsrecht
nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und der aus dem
Rechtsstaatsprinzip

in

Art.

20

Abs.

3

GG

ableitbare

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Relevanz dieser Rechtsgrundsätze zur
Beurteilung

der

Rechtmäßigkeit

der

untersuchungsgegenständlichen

Selektoren ist indes aus bereits dargestellten Gründen (vgl. Teil 2 Ziffer
II.5.c)aa)) verschieden zu beurteilen für die Gruppe der nicht gesteuerten (a))
und der zumindest zeitweise gesteuerten Selektoren (b)). Wegen der
zahlenmäßigen Aufteilung sowie der unterschiedlichen Steuerungsdauer
von Selektoren für deutsche Grundrechtsträger wird auf Teil 3 Ziffer II.4.a)
verwiesen.

a)

Nicht gesteuerte Selektoren

Aufgrund des Betriebsablaufs der Kooperation werden die Selektoren von
der NSA im automatisierten Verfahren an das System des BND übermittelt
und dort von dem ebenfalls automatischen Datenfilterungssystem DAFIS

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