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typischerweise bekannt aus den Bereichen von Telemedien und Rundfunk,
aber auch bei Plattformzusammenarbeiten von Sicherheitsbehörden in
Deutschland. Die Besonderheit eines transnationalen Vertrages liegt darin,
dass es kein ipso iure geltendes nationales Recht gibt, sondern dass die
entsprechenden Bezüge und rechtlichen Schutzräume mit vereinbart werden
müssen. Dies ist im MoA JSA auch in vielfacher Hinsicht geschehen. Die
Verwendung

von

Selektoren

zur

Aufklärung

deutscher

Rechtspersönlichkeiten war nach dem MoA nicht nur allgemein, sondern
auch durch detaillierte Regelungen untersagt. Zu Verstößen gegen diese
Grundsätze

ist

es

gekommen,

denn

unter

den

untersuchungsgegenständlichen Selektoren befinden sich solche mit Bezug
zu deutschen Grundrechtsträgern, die auch gesteuert worden waren.

bb) Automatisierte Dateneingriffe und Grundgesetz
Die

automatisch

eingesteuerten

NSA-Selektoren

mit

deutschen

Grundrechtsträgern befanden sich vom Moment ihres Eintreffens in der Bad
Aiblinger Kooperationsanlage bis zum Ende der Erfassung in einem
geschlossenen System ohne menschliche Kenntnisnahme von intelligiblen
Inhalten. In dieser Phase wurden deutsche Grundrechtsträger nicht verletzt.
Die ohne Erfassungen gebliebenen Selektoren verschwanden in der
rechtlichen

Bedeutungslosigkeit.

Die

von

NSA-Selektoren

erzielten

Erfassungen wurden im automatischen Verfahren an den Sitz von NSA in
den USA weitergeleitet und berührten den deutschen Rechtskreis bis dahin
nicht. Zu einer Verletzung deutschen Rechts in Deutschland kam es
demnach nicht. Allerdings wurden die Rechte deutscher Grundrechtsträger
in den USA verletzt, sobald die Erfassungen den NSA-Mitarbeitern dort zur
Kenntnis gelangten.

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