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7.
Verstöße gegen deutsche Interessen
Geprüft werden soll weiterhin, ob und in welchem Maße im Rahmen von
JSA gegen „deutsche Interessen“ verstoßen worden ist. Mit dem Begriff wird
im
Zusammenhang
mit
JSA
und
dem
Parlamentarischen
Untersuchungsausschuss unterschiedlich umgegangen; dies macht eine
Inhaltsbestimmung seiner vorliegenden Verwendung nötig. Wie bereits
weiter oben erläutert worden ist, handelt es sich bei „deutsche Interessen“
um keinen festliegenden Begriff der Gesetzessprache. Auch in der
außerrechtlichen Sprache gibt es keine gebräuchliche und konsentierte
Umschreibung des Begriffs. Im Zusammenhang mit den Filterungsstufen bei
der Fernmeldeaufklärung von JSA tauchen „deutsche Interessen“ mitunter
als Arbeitsbegriff für die dritte Filterungsstufe von DAFIS auf. Auch ist
versucht worden, ihn aus dem APB (vgl. Teil 2 Ziffer II.1.c)bb)bbb) sowie
dem Annex I zum MoA über JSA (vgl. Teil 2 Ziffer II.4.b)dd)bbb)b1))
herzuleiten; auf die jeweiligen Ausführungen dazu wird Bezug genommen.
Der
Gutachtenauftrag
veranschaulicht
ihn
mit
den
Unterfragen,
„insbesondere in welchem Ausmaß politische Spionage gegen Personen bzw.
Dienststellen, europäischer Mitgliedstaaten, gegen EU-Institutionen oder
andere entsprechende Stellen erfolgt sein könnte“; diese Aspekte des Begriffs
sind voranstehend untersucht worden (vgl. Teil 3 Ziffer II.2.) und sind somit
untersuchungsgegenständlich abgearbeitet. Es verbleibt als gesondert
behandelbarer Aspekt „deutscher Interessen“ die Prüfung von „Verstößen
gegen deutsches Recht“, die anschließend folgt (unten 8.).