190
erinnerlich, geht die entsprechende Passage aber auf einen von der
amerikanischen Seite mitgebrachten Formulierungsvorschlag zurück, der
dann in die endgültige Fassung des MoA aufgenommen wurde. Daraus ist
somit zu schließen, dass die Verstöße gegen diesen Teil der Vereinbarung
durch die NSA nicht etwa Ausdruck einer von vornherein eingenommenen
anderen inhaltlichen Position waren.
e)
Zum Umgang mit MoA-Verstößen in der Praxis der Kooperation
Eine einheitliche Praxis beim Umgang mit Verstößen von Selektoren gegen
das MoA lässt sich nicht feststellen. Ein vom BND abgelehnter Selektor
wurde schlicht auf „disapproved“ gesetzt und damit in der weiteren
Anwendung
gesperrt.
Es
gab
insbesondere
keine
regelmäßigen
Klärungsgespräche über das Thema von Ablehnungen. Dies mag zu einem
gewissen Teil an der Einseitigkeit der Beanstandungspraxis gelegen haben.
Die Einwände kamen nur von Seiten des BND, und, nach dessen Angaben,
akzeptierte die NSA diese widerspruchslos.
Zu einer intensiven Auseinandersetzung kam es zwischen dem BND in Bad
Aibling und Vertretern von NSA im Zusammenhang mit den Erkenntnissen
aus der sog. „2000er-Liste“. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Teil 3
Ziffer I.a)bb) Bezug genommen.
Eine Besonderheit gab es bei den abgelehnten Selektoren aus der InternetDatenbank – die allerdings die meisten Selektoren enthielt. Die InternetDatenbank
generierte
sog.
Statusmeldungen,
d.h.
sie
adressierte
Ablehnungen an die NSA; dies betraf einige Tausend Fälle, über die
Aufzeichnungen existieren. Die Internet-Datenbank wurde im Jahr 2005
eingeführt,
2011
neu
aufgesetzt
und
bis
zum
Ende
untersuchungsgegenständlichen Zeitraums im Jahr 2014 weiter benutzt.
des