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Tunnelbau oder für gehärtete Bauwerke können zivilen und militärischen
Zwecken dienen und deshalb auch in den Fokus unterschiedlicher
Aufklärungsintentionen geraten.

d)

Zur Kenntnis vom und zum Umgang mit dem MoA-JSA in der

Praxis der Kooperation
Die Kooperation in JSA war aufgabenorientiert und in hohem Maße
abhängig von den technischen Systemvorgaben. In Gesprächen mit
Mitarbeitern fällt auf, dass es – zumindest in der Vergangenheit – keine
durchgängige Kenntnis vom Text des MoA JSA gegeben hat. Dies schränkt
von vornherein die Mitverantwortungsmöglichkeit auf der Personalebene
ein. Denn ohne Wissen kann auch keine darauf bezogene Verantwortung
wahrgenommen oder eingefordert werden. Die rechtliche Grundprägung
seitens des Bundesnachrichtendienstes kam vom G10-Schutz, d.h. der
Beachtung des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG. Das MoA als
zwischen BND und NSA vereinbarter rechtlicher Rahmen spielte hingegen
nicht die Rolle eines Handbuches für die tägliche Arbeit.

Dem MoA ist im Wesentlichen nicht zu entnehmen, wer unter den
Mitarbeitern von seinem Text generell in Kenntnis gesetzt werden musste.

Es ist auch noch herauszufinden versucht worden, wie es textgeschichtlich
zur Aufnahme der „Europa-Einschränkung“ im MoA gekommen ist. Sie
erscheint aus der Perspektive des 1. UA mitunter als Schutzzone
europäischer Interessen und hätte somit erwartungsgemäß die Frucht
deutscher Verhandlungsanstrengungen zu sein gehabt. Soweit im BND

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