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Ein Verstoß wegen der Reaktion der zweiten DAFIS-Filterung ist nicht
untersuchungsgegenständlich.

Diese

Filterung

betrifft

nicht

die

Herausnahme eines Selektors, sondern die gesetzeskonforme Bereinigung
erfasster Inhalte. Diese Thematik ist vorliegend nicht zu betrachten.

c)

NSA-Selektoren und Wirtschaftsspionage

Die Subsumtionsfähigkeit inkriminierter NSA-Selektoren unter den Begriff
„Wirtschaftsspionage“ hängt von mindestens zwei Gründen ab, nämlich
einem objektiven und einem subjektiven. Zum einen kann – objektiv – ein
Sachverhalt vorrangig wirtschaftliche Bedeutung haben, aber daneben auch
weitere – z.B. militärische (s. dual use), bündnispolitische, technologische etc.
– und ist im einen Fall möglicher Gegenstand von „Wirtschaftsspionage“
und im anderen nicht. Zum anderen sind einer Aufklärungsmaßnahme
insbesondere bei einem objektiv mehrdeutigen Sachverhalt die - subjektiven
– Beweggründe nicht anzusehen. Bei einer entsprechenden Klassifizierung
ist

somit

Vorsicht

geboten,

insbesondere

weil

der

Vorhalt

der

Wirtschaftsspionage eine Zuspitzung gegenüber demjenigen des Verstoßes
gegen „deutsche Interessen“ oder „europäische Interessen“ ist.

Verdachtsmomente für Wirtschaftsspionage durch NSA-Selektoren ergaben
sich relativ frühzeitig in Verbindung mit europäischen Flugzeug- und
Raumfahrtunternehmen.

Dabei

war

die

Abgrenzung

von

„Wirtschaftsspionage“ und „Verstoß gegen deutsche Interessen“ nicht
eindeutig. Ende des Jahres 2005 fiel bei einer Durchsicht von US-Selektoren
erstmalig auf, dass die NSA auch Selektoren übergeben hatte, die nach

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