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Erkenntnis darüber unverzüglich auf die G10-Positiv-Liste gesetzt wird, zu
einem früheren Zeitpunkt in der Erfassung eingesteuert war. Auch in dieser
Konstellation wären die Selektoren zwar MoA-widrig, ohne aber gegen das
MoA verstoßen zu haben, denn im Zeitpunkt der – MoA-widrigen –
Steuerung bestand keine Kenntnis über die Zugehörigkeit des Selektors zu
einem deutschen Staatsangehörigen. Es ist dem BND – auch theoretisch –
nicht möglich eine solche umfassende Kenntnis zu erlangen.

Entsprechendes gilt für die infolge der Filterstufe 3 herausgenommenen
Selektoren. Sie basiert auf der Wortdatenbank „Deutsche Interessen“, deren
Inhalt NSA nicht bekannt ist, so dass bei der Zusammenstellung der USamerikanischen Selektoren keine Möglichkeit besteht, auf ihre Andienung zu
verzichten. Zu einem Verstoß auf Seiten des BND kommt es aber nicht, wenn
er nach Beobachtung der einschlägigen Selektoren deren Einsteuerung
verhindert.

Die größte Gruppe der untersuchungsgegenständlichen Selektoren betrifft
europäische Rechtsträger. Das MoA lässt die Aufklärung europäischer Ziele
nur stark eingeschränkt zu. Begründungen für ihre Andienung durch die
NSA sind diesen Selektoren in der Regel nicht zu entnehmen. Die
Betrachtung im Einzelnen hat erbracht, dass sie sich zum allergrößten Teil
auf Regierungseinrichtungen beziehen, die unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt in der erfolgten Breite hätten aufgeklärt werden dürfen. Es
kann zwar theoretisch nicht ausgeschlossen werden, dass in einem sehr
kleinen Maß solche Aufklärungsmaßnahmen MoA-konform gewesen sein
könnten. Der weit überwiegende Teil von ihnen dürfte aber als Fälle von
MoA-Verstößen anzusehen sein.

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