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untersuchungsgegenständlichen Selektoren sind bereits bei der ersten
Filterung (d.h. der Filterung der Selektoren vor ihrer Steuerung)
herausgenommen worden, weil sie mit einer der drei Filterungsstufen nicht
vereinbar

waren.

Ein

kleiner

Teil

ist

ursprünglich

händisch

herausgenommen worden – insbesondere die sog. „2005er-Liste“ mit den
erstmalig erkannten europäischen Zielen – , wurde dann aber in die zur
dritten Filterungsstufe von DAFIS gehörende Wortdatenbank eingepflegt
und somit von da an zu einem normalen Teil der ersten Filterung.

Ein US-amerikanischer Selektor verstößt bereits dann gegen das MoA, wenn
er in automatisierter Form auf das deutsche Filterungssystem DAFIS trifft
und auf der ersten Filterungsstufe aussortiert wird. Denn die dortige
Prüfung betrifft formale Merkmale wie z.B. die Vorwahl 0049, die auch von
der NSA erkannt werden kann und deshalb gar nicht JSA zur Steuerung
angedient werden darf.

Die zweite Filterungsstufe von DAFIS – die sog. G10-Positiv-Liste – beruht
auf Erfahrungswissen der deutschen Fernmeldeaufklärung, die der NSA
nicht bekannt ist. Die dort herausgenommenen Selektoren sind daher nicht
als Verstöße der NSA im engeren Sinne anzusehen. Zu Verstößen des BND
haben sie nicht geführt, wenn sie rechtzeitig vor der Einsteuerung in JSA
erkannt und herausgenommen worden sind. Die Selektoren waren in diesem
Fall also MoA-widrig, ohne aber gegen das MoA verstoßen zu haben. Da die
G10-Positiv-Liste auf dem wachsenden Erfahrungswissen der Mitarbeiter
des BND beruht, ist auch die G10-Positiv-Liste selbst wachsend. Folglich ist
es möglich, dass ein Selektor, der später z.B. als eine ausländische
Telefonnummer eines deutschen Staatsbürgers erkannt wird und bei

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