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a)

Zum Begriff des MoA-Verstoßes

Der Untersuchungsauftrag sieht die Prüfung der Selektoren auf „Verstöße
gegen die einschlägigen bilateralen Vereinbarungen“ vor. Es ist nicht ohne
weiteres erkennbar, welche derartigen Vereinbarungen insgesamt gemeint
sein könnten. Nahe liegt aber als Prüfungsmaßstab das MoA JSA selbst. Es
begrenzt nämlich in bestimmter Weise den Aufklärungsbereich der
Kooperation und bekennt sich außerdem zur Einhaltung der deutschen und
US-amerikanischen Rechtsordnung.

Verstöße gegen das MoA JSA liegen vor, wenn seine Regelungen von einem
der

Kooperationspartner

nicht

beachtet

werden.

Jeder

der

untersuchungsgegenständlichen Selektoren ist zwar wegen einer möglichen
MoA-Widrigkeit überhaupt erst durch den BND aussortiert worden. Es kann
aber nicht für jeden dieser Fälle von einer MoA-Widrigkeit gesprochen
werden, weil ihre Fehlerhaftigkeit auf unterschiedlichen Stufen der Kontrolle
aufgefallen ist. Dies hängt damit zusammen, dass das JSA zu Grunde
liegende

Kooperationsmodell

die

Sorgfaltspflichten

für

den

vereinbarungsgerechten Betrieb des Systems unterschiedlich verteilt.

b)

DAFIS-Filterung und MoA-Verstoß von NSA-Selektoren

Der Schutz der deutschen Rechtsordnung wird durch die DAFIS-Filterung
sichergestellt. Sie besteht auf der ersten Stufe aus der G10-Filterung
(„Allgemeine G10-Erkennung“), auf der zweiten Stufe aus der erweiterten
G10-Filterung anhand der sog. G10-Positiv-Liste und auf der dritten Stufe
aus

der

Wortdatenbank

„deutscher

Interessen“.

Die

meisten

der

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