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bb) Regierungseinrichtungen von NATO-Staaten
Es liegen keine Selektoren vor, die sich Regierungsstellen von Staaten
zuordnen lassen, welche ausschließlich in der NATO, nicht aber der EU
angehören. Die Selektoren, die sich Regierungsstellen von Staaten zuordnen
lassen, welche sowohl der NATO als auch der EU angehören, sind in Teil 3
Ziffer II.4.b)bb) aufgeführt.

cc)

NATO-Einrichtungen

Dieser Fall kommt nicht vor.

5.

Zur Erfassung und Übermittlung von Daten aufgrund des Einsatzes

von Selektoren
Nach Auskunft des BND ist es „in der Regel nicht feststellbar“, ob es zu
Erfassungen durch solche TKM bzw. Selektoren der NSA gekommen ist, die
sich auf der sog. Ablehnungs-, der „2005er“, der „2000er“-Liste oder im
Nachfund 1 befunden haben. Dies hängt mit der automatischen Arbeitsweise
im Kooperations-Projekt von Bad Aibling zusammen: Erfassungen aufgrund
von NSA-Selektoren werden in der Regel nur an die NSA weitergeleitet und
daher nur temporär gespeichert. Systematisch kommt es demnach zu keinen
feststellbaren Aufzeichnungen über erfolgte Erfassungen. Dennoch temporär
anfallende wären hingegen bereits gelöscht.

6.

Verstöße von NSA-Selektoren gegen einschlägige bilaterale

Vereinbarungen

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