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enthaltenen

IMEI

konnten

zwar

Zuordnungen

zu

deutschen

Grundrechtsträgern im Ausland, jedoch keine Aussagen zu den Ländern
gemacht werden. Die in der Liste zu findenden E-Mail-Adressen wurden
wegen fehlender TLD abgelehnt. Sie lassen sich keinem Teilnehmer oder
Land zuordnen. Die in der Liste enthaltenen Screennames qualifizierten sich
aufgrund der „49“ am Anfang für eine Ablehnung, müssen allerdings als
Fehltreffer gewertet werden.

c1)

Vorversion der sog. „2000er-Liste“

Wie bereits in Teil 3 Ziffer I.2.a)cc) („Vorbemerkung zur Analyse der
Vorversion der sog. „2000er-Liste“) beschrieben, wurden bei der Erstellung
der sog. „2000er-Liste“ E-Mail-Adressen mit der Top-Level-Domain .EU oder
Top-Level-Domains europäischer Staaten aussortiert. Folglich bleibt hier
festzustellen, dass die sog. „2000er-Liste“ keine Selektoren von deutschen
Grundrechtsträgern im „sonstigen“ Ausland enthält.

d1) sog. „2005er-Liste“
Wie bereits in Teil 3 Ziffer I.2.a)dd) („Vorbemerkung zur Analyse der sog.
„2005er-Liste“)

beschrieben,

enthält

die

sogenannte

„2005er-Liste“

ausschließlich ausländische Rufnummern. Diese wurden folglich sämtlich
den Kategorien „Nat. oder jur. Personen in EU-Staaten“ und „Nat. oder jur.
Personen in NATO-Staaten“ zugeordnet. Folglich bleibt hier festzustellen,
dass

die

sog.

„2005er-Liste���

keine

Selektoren

Grundrechtsträgern im „sonstigen“ Ausland enthält.

von

deutschen

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