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der BND nach seinen Recherchen nicht ausschließen konnte, dass der
Selektor einem Grundrechtsträger zuzuordnen ist, wurde er dieser Kategorie
zugewiesen.
bbb)
In den „Five-Eyes“-Staaten
Bei der Analyse der Selektorenlisten wurde auf keiner der Listen ein Selektor
eines deutschen Grundrechtsträgers in einem sog. „Five-Eyes“-Staat
festgestellt.
ccc)
a1)
Die
sog.
Im sonstigen Ausland
sog. Ablehnungsliste für Internet-Selektoren
Ablehnungsliste
für
Internet-Selektoren
(insgesamt
36.164
Selektoren) enthält 3.269 Selektoren von deutschen Grundrechtsträgern im
sonstigen Ausland, d.h. den noch nicht in Teil 3 Ziffer I.2.b)bb)aaa) und bbb)
untersuchten Staaten. Dies entspricht 355 TKM.
b1) sog. Ablehnungsliste für Telefonie-Selektoren
Die
sog.
Ablehnungsliste
für
Telefonie-Selektoren
(insgesamt
2.918
Selektoren) enthält 354 Selektoren von deutschen Grundrechtsträgern im
sonstigen Ausland, d.h. den noch nicht in Teil 3 Ziffer I.2.b)bb)aaa) und bbb)
untersuchten Staaten.
Bei den Selektoren von Telefonnummern und IMSI handelt es sich um eine
Vielzahl
verschiedener Personentypen; u.a. Personen mit doppelter
Staatsbürgerschaft, Selektoren, die aufgrund des Worts „German“ in der
Beschreibung abgelehnt wurden und juristischen Personen. Bei in der Liste