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- zum Vorliegen von Verstößen gegen deutsche Interessen
- zum Vorliegen von Verstößen gegen deutsches Recht

c)

Verfahren der SVP

- Die Vertrauensperson soll zur Erfüllung ihres Auftrags zunächst in
Gesprächen mit den Obleuten des Ausschusses und den von diesen
benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen ein Bild
darüber

gewinnen,

welche

konkreten

Kriterien,

Schwerpunkte

und

Fragestellungen unter Maßgabe des Untersuchungsauftrages und dieses
Beschlusses jeweils relevant sein sollen.

- Die Vertrauensperson soll nach Sichtung der Beweismittel dem
Untersuchungsausschuss schriftlich zum Gang des Verfahrens und über die
Ergebnisse

ihrer

Untersuchung

unparteiisch,

vollständig

und

wahrheitsgemäß in der Form eines Gutachtens berichten.

- Die Vertrauensperson soll den wesentlichen Inhalt der benannten
Beweismittel nach Maßgabe des Untersuchungsauftrages und der vom
Ausschuss benannten Fragestellungen darstellen und ihr Gutachten als
Sachverständiger gem. § 28 PUAG im Ausschuss erläutern.

- Neben dem als Verschlusssache eingestuften schriftlichen Gutachten der
Vertrauensperson soll im Einvernehmen mit der Bundesregierung auch eine
veröffentlichungsfähige Fassung des Gutachtens erstellt werden.

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