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ihrer zweifachen Beschränkung sowohl auf den Schutz besonderer Rechtsgüter
als auch auf rein informationelle, nicht aber selbst gefahrenabwehrende oder
strafverfolgende Tätigkeit seien sie keine Organe der allgemeinen Verbrechensbekämpfung. Den verfassungsgerichtlichen Vorgaben sei jedoch solange
genügt, wie die Beobachtungsfelder des Bundesnachrichtendienstes einen hinreichenden Bezug zur nachrichtendienstlichen Aufgabe hätten und die Nutzbarmachung erlangten Wissens zur Verbrechensbekämpfung die nicht auf
Verbrechensbekämpfung bezogene Primärfunktion nicht überlagere.
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Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und
Satz 2 Nr. 2 G 10 eingehalten. Zum Antragszeitpunkt hätten bereits zuverlässige nachrichtendienstliche Hinweise darauf vorgelegen, dass islamische Fundamentalisten mit Aufenthalt in Deutschland in die Terroranschläge am
11. September 2001 verwickelt gewesen seien. Diese Einschätzung habe sich
inzwischen in vielfältiger Weise bestätigt. Zudem sei befürchtet worden, dass
weitere Personen mit Verbindungen zum Terrornetzwerk um Usama Bin Laden
terroristische Anschläge von Deutschland aus planen und durchführen könnten.
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Rechtswidrig sei die Beschränkungsanordnung auch nicht aufgrund eines fehlenden konkreten Bezuges zum Kläger. Bei der Anordnung der strategischen
Überwachung habe nicht auf die Person des Klägers Bezug genommen werden
dürfen. Der Bezug zum Kläger habe sich vielmehr aus den verwendeten Suchbegriffen ergeben.
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Schließlich sei auch der Vollzug der Beschränkungsmaßnahme rechtmäßig
gewesen. Eine frühere Mitteilung an den Kläger sei nicht in Betracht gekommen, weil auch nach seiner Inhaftierung der Verdacht eines fortgesetzten Kontaktes zwischen dem Kläger und der Gruppe al-Tawhid bestanden habe.
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Der Kläger hat zunächst mit einem weiteren Klageantrag begehrt, die Beklagte
zu verpflichten, die Mitteilung vom 23. November 2006 um die Angabe der von
ihm genutzten Telefonanschlüsse und die Zeitpunkte der Verbindungen zu ergänzen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten dem
Kläger zugesichert, innerhalb der nächsten vier Wochen sämtliche Rufnummern