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des Klägers, die im Rahmen der ihm mitgeteilten Maßnahmen erfasst wurden,
und die Zeitpunkte der Telefonate mitzuteilen. Daraufhin haben die Beteiligten
den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Antrages in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II
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Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit
die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt
erklärt haben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
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1. Ohne Erfolg begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte nicht zur
Überwachung der von ihm genutzten Telefonanschlüsse berechtigt war.
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a) Dieser Antrag ist zulässig.
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aa) Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung gemäß § 50 Abs. 1
Nr. 4 VwGO erstinstanzlich zuständig. Nach dieser Vorschrift entscheidet es
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, im ersten und letzten Rechtszug. Um einen derartigen Vorgang handelt es sich bei der umstrittenen Telefonüberwachung, obwohl
diese Maßnahme nicht in die alleinige Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes fiel. Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-,
Post und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10 -) vom 26. Juni
2001 (BGBl I S. 1254) dürfen nämlich Beschränkungsmaßnahmen nach diesem
Gesetz nur auf Antrag angeordnet werden, der bei strategischen Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 2 Nr. 4 G 10 vom Bundesnachrichtendienst zu stellen ist. Die Anordnung der Maßnahme oblag nach § 10
Abs. 1 G 10 dem Bundesministerium des Innern, das nach § 15 Abs. 6 Satz 1
und 2 G 10 die G 10-Kommission zu unterrichten hatte; diese konnte nach § 15
Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 G 10 die Anordnung des Ministeriums für unzulässig oder nicht notwendig erklären. Diese Entscheidungszuständigkeit
übergeordneter Stellen ändert aber nichts daran, dass es sich bei der umstrit-