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Nach Ansicht der Beklagten waren weder die Anordnung der Überwachung
noch der Zeitpunkt der Mitteilung der Maßnahme rechtswidrig. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Beschränkungsanordnung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
und Satz 3 Nr. 2 G 10 hätten vorgelegen. Danach seien Beschränkungsanordnungen zulässig zur Sammlung von Informationen über Sachverhalte, deren
Kenntnis notwendig sei, um die Gefahr der Begehung internationaler terroristischer Anschläge „mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland“
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. Nach der Gesetzesbegründung werde ein solcher Bezug auch dann angenommen, wenn ein
terroristischer Anschlag Aus- und Nachwirkungen in der Bundesrepublik
Deutschland habe. Dazu zählten auch Fälle, dass eine Gruppe ausländischer
Terroristen enge Kontakte nach Deutschland habe oder dass eine terroristische
Gruppe des Auslands von Deutschland aus finanziell oder logistisch unterstützt
werde. Beim Gefahrenbereich des internationalen Terrorismus handele es sich
nicht nur um internationale Kriminalität. Vielmehr seien diese Aktivitäten dadurch gekennzeichnet, dass sie häufig von ausländischen Staaten oder von
ausländischen Organisationen, die mit staatlicher Unterstützung oder Duldung
operierten, ausgingen, jedenfalls aber Dimensionen annähmen, die internationale Gegenmaßnahmen erforderten. Insbesondere die Erfahrungen mit durchgeführten oder geplanten Anschlägen von Gruppen unter der ideologischen
Meinungsführerschaft von al-Qa`ida hätten gezeigt, dass Beschaffungs-, Planungs-, Organisations-, Schleusungs- und Führungsmaßnahmen sowie der
- geplante - Anschlag selbst häufig in verschiedenen Ländern durchgeführt
würden. Bereits in den verschiedenen Vorbereitungsstadien ergäben sich nicht
zu unterschätzende Gefahren für Rechtsgüter der Bürger der jeweiligen Länder,
nicht zuletzt durch spontane Selbstmordattentate bei Entdeckung der Entführer
durch die Sicherheitsbehörden oder durch vorzeitige ungewollte Zündung des
Sprengstoffes.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es zwar nicht
zulässig, dem Bundesnachrichtendienst unmittelbar auf Verhütung oder Verhinderung von Straftaten gerichtete Befugnisse einzuräumen. Die Nachrichtendienste erfüllten eine institutionell verselbstständigte, rein informationelle Hilfsfunktion im Vorfeld konkreter Gefahren für besondere Rechtsgüter. Aufgrund