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Antrag des Bundesnachrichtendienstes vom 14. September 2001 beziehe sich
auf eine Gefahr der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Nr. 2 der vorgenannten Vorschrift. Fraglich erscheine es, ob der Verdacht, dass in Deutschland lebende sog. Schläfer weitere terroristische Anschläge im Ausland planten,
für einen unmittelbaren Bezug zur Bundesrepublik Deutschland ausreiche. Die
neue Fassung von Nr. 2 verlange - im Unterschied zur alten Fassung - zwar
nicht mehr, dass die Anschläge „in der Bundesrepublik Deutschland“ drohten.
Doch sei weder die Existenz Deutschlands noch das Wohlergehen der Bevölkerung gefährdet, wenn eine ausländische terroristische Gruppe von Deutschland aus unterstützt werde.
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Zum anderen hält der Kläger die Mitteilung der Überwachungsmaßnahmen
durch den Bundesnachrichtendienst für verspätet. Gemäß § 12 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 1 G 10 seien Beschränkungsmaßnahmen dem Betroffenen mitzuteilen,
wenn eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden
könne. Die Mitteilung sei aber erst mit Schreiben vom 23. November 2006, also
fünf Jahre und zwei Monate nach der ersten Beschränkungsanordnung erfolgt.
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Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte nicht zur Überwachung
der vom Kläger genutzten Telefonanschlüsse berechtigt
war,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem
Kläger die Überwachung bereits vor dem 23. November
2006 mitzuteilen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.