-6-
Kenntnis durch terroristische Kreise den Zweck der Beschränkungsmaßnahme
noch weiter gefährden würde. Die G 10-Kommission nahm am 26. Oktober
2006 von der geplanten Mitteilung Kenntnis.
9
Der Bundesnachrichtendienst teilte dem Kläger mit Schreiben vom
23. November 2006 gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 2 G 10 mit, er habe in der Zeit
vom 18. Oktober bis 5. November 2001 im Rahmen der Durchführung strategischer Beschränkungen auf der Grundlage der Beschränkungsanordnung
des Bundesministeriums des Innern vom 14. September 2001 gemäß § 5
Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 G 10 zur rechtzeitigen Erkennung und Begegnung der Gefahr für die Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit
unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland insgesamt fünf Telekommunikationen erfasst, die von Telekommunikationsanschlüssen ausgegangen seien, die auf den Kläger angemeldet gewesen seien. Der genehmigte Anordnungszeitraum sei der 14. September bis 14. Dezember 2001 gewesen.
10
Der Kläger ist aufgrund Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
26. Oktober 2005 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in
Tateinheit mit bandenmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden.
Seine Revision wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Januar
2007 als unbegründet verworfen. Er verbüßt seine Strafe in der Justizvollzugsanstalt Köln.
11
Am 2. Januar 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Seinen Rechtsstandpunkt hat
er im Wesentlichen mit Schriftsatz vom 9. August 2007 begründet. Danach hält
er das Vorgehen des Bundesnachrichtendienstes aus zwei Gründen für
rechtsfehlerhaft.
12
Zum einen sei die Überwachung der Telekommunikation dem Grunde nach
rechtswidrig gewesen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 G 10 seien Beschränkungen
für internationale Telekommunikationsbeziehungen nur zulässig zur Sammlung
von Informationen über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig sei, um eine
Gefahr im Sinne der Nr. 1 - 6 rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen. Der