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nach Erkenntnissen der Beklagtenseite einen terroristischen Hintergrund und
stünden teilweise in Verbindung mit der Organisation al-Qa`ida. Der Kläger sei
Mitglied der Gruppe al-Tawhid. Mit dem Führer dieser Gruppe, Al Zarqawi, sei
er befreundet. In Deutschland sei er zuständig für Pass- und Kreditkartenfälschungen, den Transport dieser Dokumente, Geldsammelaktionen und den
Transfer der Gelder an Al Zarqawi. Im Herbst 2001 habe sich der Kläger als
Selbstmordattentäter angeboten, sei aber von Al Zarqawi beauftragt worden, in
Deutschland zu verbleiben, um die Unterstützung der Gruppe al-Tawhid zu gewährleisten. Es sei nicht auszuschließen, dass eine Mitteilung an den Kläger
zum jetzigen Zeitpunkt den Zweck der Beschränkungsmaßnahme gefährden
würde. Trotz der Inhaftierung des Klägers sei ein fortdauernder Kontakt zu anderen Mitgliedern der Gruppe al-Tawhid nicht ausgeschlossen. Durch eine Mitteilung könnten somit Mitgliedern der Gruppe Aufklärungsprofil und technische
Möglichkeiten des Bundesnachrichtendienstes im Bereich der strategischen
Fernmeldeaufklärung bekannt werden. Es wäre zu befürchten, dass Mitglieder
der Gruppe auf andere Telekommunikationsmedien zurückgreifen würden, die
vom Bundesnachrichtendienst aufgrund seiner technischen Möglichkeiten zurzeit nur in sehr eingeschränktem Maße erfasst werden könnten. Die Gruppe
stehe jedoch aufgrund ihrer engen Kontakte zur Organisation al-Qa`ida weiterhin im besonderen Aufklärungsinteresse des Bundesnachrichtendienstes, des
Bundeskriminalamts sowie des Bundesamts für Verfassungsschutz. Eine Mitteilung an den Kläger würde die Ermittlungen aller drei Behörden möglicherweise
hochgradig erschweren. Die G 10-Kommission stimmte am 29. April 2004
nochmals zu, dem Kläger vorerst keine Mitteilung zu machen.
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Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 teilte der Bundesnachrichtendienst der
G 10-Kommission mit, dass dem Kläger die Erfassungen nun mitgeteilt werden
könnten. Ihm sei aufgrund des Ganges der Gerichtsverhandlung und den in den
Akten befindlichen Dokumenten ohnehin bekannt, dass seine mit dem Mobiltelefon geführte Telekommunikation durch deutsche Sicherheitsbehörden
überwacht worden sei. Zwar sei nicht auszuschließen, dass der Kläger weiterhin mittelbar in Kontakt zu Personen stehe, die in einen terroristischen Kontext
einzuordnen seien. Die Mitteilung an den Kläger enthalte aber über die Tatsache der Überwachung hinaus keine weiteren schutzwürdigen Details, deren