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Mit Schreiben vom 6. November 2001 unterrichtete der Bundesnachrichtendienst die G 10-Kommission über die Gründe, die einer Mitteilung der erfassten
Gespräche an den Betroffenen entgegenstünden. Da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt dem Bundesnachrichtendienst nur unter dem Alias-Namen „Abu
Ali“ bekannt war, wurde ausgeführt, eine Mitteilung sei schon aus tatsächlichen
Gründen nicht möglich. Darüber hinaus würde im Falle einer Mitteilung der
Zweck der Beschränkungsanordnung gefährdet, weil der Generalbundesanwalt
gegen Abu Ali ein Ermittlungsverfahren führe und weil nach der Mitteilung keine
wertvollen Erkenntnisse über die Verbindungen terroristischer Kreise nach
Deutschland mehr zu erwarten seien. Am 15. November 2001 stimmte die
G 10-Kommission dem Schreiben zu.

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In einem weiteren Schreiben vom 3. Dezember 2001 hielt der Bundesnachrichtendienst an seinem Vorschlag fest, dem Betroffenen vorerst keine Mitteilung zu
machen, und führte aus, Abu Ali sei ihm bereits seit Längerem bekannt; er
nutze in Deutschland ständig wechselnd mehrere Mobiltelefone, deren Inhaber
noch nicht hätten ermittelt werden können. Eine Mitteilung an Abu Ali würde
zurzeit den Zweck der Beschränkungsanordnung gefährden, weil die Ermittlungen gegen ihn andauerten und er nach Erhalt der Mitteilung weitere Mitglieder
terroristischer Kreise warnen würde. Auch mit diesem Schreiben erklärte sich
die G 10-Kommission am 13. Dezember 2001 und 24. Januar 2002 einverstanden.

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Am 23. April 2002 wurde der Kläger festgenommen. Nach Anklage durch den
Generalbundesanwalt wurde das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eröffnet. Die Hauptverhandlung begann am 10. Februar 2004.

7

Aufgrund eines in der Sitzung der G 10-Kommission am 27. November 2003
beschlossenen Verfahrensvorschlags wurde die G 10-Kommission mit Schreiben vom 16. April 2004 erneut über die Gründe unterrichtet, die einer Mitteilung
an den Kläger gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 2 G 10 entgegenstünden. Es wurde
ausgeführt, es seien fünf Gespräche von unterschiedlichen afghanischen Anschlussinhabern mit dem Kläger „Abu Ali“ erfasst worden. Die Anrufer hätten

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