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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Mit
den rechtshängig gebliebenen Anträgen zu 1 und 2 ist der Kläger unterlegen
und hat insoweit die Kosten zu tragen. Hinsichtlich des vom Kläger zunächst
zusätzlich verfolgten Begehrens einer Ergänzung der ihm gegebenen Mitteilung
um Angabe der von ihm genutzten Telefonanschlüsse und die Zeitpunkte der
Verbindungen hat ihn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch Abgabe einer entsprechenden Zusicherung klaglos gestellt. Die Beklagte hat sich
insoweit in die Position der Unterlegenen begeben und die Erledigung in der
Hauptsache selbst herbeigeführt. Dies war bei der Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen.

Dr. Bardenhewer

Dr. Hahn

Dr. Graulich

Büge

Dr. Bier

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Dr. Bardenhewer

Dr. Graulich

Dr. Bier

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