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Notwendigkeit einer Mitteilung an den Kläger befasst. Im November 2001
schied die vom Kläger vermisste Mitteilung schon deswegen aus, weil seine
Identität zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Im Januar 2002 ist
die Mitteilung im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen des Generalbundesanwalts sowie aus dem Grunde unterblieben, der Kläger könnte nach Erhalt der
Mitteilung weitere Mitglieder terroristischer Kreise warnen. Eine ähnliche Begründung liegt dem Beschluss der G 10-Kommission im April 2004 zugrunde.
Zu diesem Zeitpunkt bestand die Besorgnis, der Kläger könnte trotz seiner Inhaftierung weiterhin mit Mitgliedern der Gruppe al-Tawhid Kontakt halten, diesen Mitgliedern könnten das Aufklärungsprofil und die technischen Möglichkeiten des Bundesnachrichtendienstes bekannt werden und sie könnten auf andere, schwerer zu erfassende Telekommunikationsmedien ausweichen. Alle diese
Gründe fallen thematisch in den Bereich der Gefahren des internationalen Terrorismus, zu deren Aufklärung und Bekämpfung die Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses angeordnet worden war, und daher unter den von § 12
Abs. 1 und 2 G 10 vorgegebenen Gesichtspunkt der Gefährdung des Ermittlungszwecks. Da sie sich ohne Weiteres nachvollziehen lassen, sind sie rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die Möglichkeit einer Warnung
anderer Gruppenmitglieder auch nach der Inhaftierung des Klägers im Jahre
2002 weiterhin anzunehmen war, kommt es wegen der der G 10-Kommission
zustehenden Beurteilungsermächtigung nicht an, denn eine derartige Annahme
war jedenfalls vertretbar. Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, ob die Mitteilung an den Kläger schließlich im Jahre 2006 verantwortet werden konnte,
obwohl der Bundesnachrichtendienst auch zu diesem Zeitpunkt weiterhin mit
Kontakten des Klägers zu Mitgliedern der Gruppe al-Tawhid rechnete und dem
Kläger die Tatsache der Überwachung seiner Telefongespräche durch das
Bundesamt für Verfassungsschutz bereits im Jahre 2004 mit der von ihm auszugsweise vorgelegten Anklageschrift des Generalbundesanwalts bekannt geworden war. Denn Streitgegenstand der Klage ist lediglich der Anspruch des
Klägers auf eine frühere Mitteilung; hierfür ist indes wegen des vom Gericht zu
respektierenden Entscheidungsvorrechts der G 10-Kommission nichts ersichtlich.