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liert. Die dabei gesammelten Erfahrungen und die jeweils erhaltenen aktuellen
Informationen befähigen sie dazu, sich selbst sachkundig über die möglichen
Folgen einer Mitteilung klar zu werden. Im Wortlaut des Gesetzes klingt die Eigenart der zu treffenden Entscheidung insofern an, als § 12 Abs. 1 G 10 mit der
Wendung „... ausgeschlossen werden kann“ ausdrücklich den Entscheidungsvorgang anspricht und auf diese Weise etwaige Zweifel des Gremiums zu Lasten der Mitteilung ausschlagen lässt.

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Mit der besonderen Aufgabenstellung, Unabhängigkeit und Sachkunde der
G 10-Kommission verbinden sich Elemente kompensatorischer demokratischer
Repräsentation und Kontrolle. Da die Tätigkeit der Kommission dem Grundrechtsschutz für die Bürger dient, die ihre Rechte wegen der Unbemerkbarkeit
der Eingriffe nicht selbst wahrnehmen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli
1999 a.a.O. S. 361), werden ihre Mitglieder von dem Parlamentarischen Kontrollgremium, also von Abgeordneten des Deutschen Bundestags, gewählt (§ 15
Abs. 1 Satz 4 G 10). Auch diese demokratische Legitimation der G 10Kommission spricht für die Annahme einer Beurteilungsermächtigung und lässt
die mit dieser Annahme verbundene Verkürzung des gerichtlichen Rechtsschutzes als hinnehmbar erscheinen. Letzteres trifft umso mehr deswegen zu,
weil die in Rede stehende Entscheidung nur den Zeitpunkt der Unterrichtung
über die Telefonüberwachung betrifft. Dieser Zeitpunkt ist zwar, wie erwähnt, im
Gesamtzusammenhang des Geschehens für den betroffenen Bürger nicht bedeutungslos, ihm kommt aber im Vergleich zu dem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis selbst eine untergeordnete Bedeutung zu.

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cc) Die G 10-Kommission hat die ihr hiernach zustehende Beurteilungsermächtigung im Fall des Klägers bis zu dessen Unterrichtung im November 2006
rechtmäßig ausgeübt, denn sie hat sich aus nachvollziehbaren oder zumindest
vertretbaren Gründen gegen eine frühere Unterrichtung entschieden.

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Die Kommission hat sich in diesem Zeitraum auf der Grundlage der Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes vom 6. November 2001, vom 3. Dezember 2001 und vom 16. April 2004 am 15. November 2001, am 13. Dezember 2001 und 24. Januar 2002 sowie am 29. April 2004 mit der Frage nach der

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