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Beurteilungsermächtigung überschritten sind, bestimmt der Gesetzgeber
(BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1993 - BVerwG 11 C 12.92 - BVerwGE 92, 340
<348>). Deswegen sind Beurteilungsermächtigungen an die Verwaltung, soweit
sie das Gesetz nicht ausdrücklich einräumt, im Wege der Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen zu ermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht entnimmt in ständiger Rechtsprechung Gesetzen u.a. dann eine Beurteilungsermächtigung, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende
Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher
Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet; dies zumal dann,
wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die zu treffende Entscheidung
damit zugleich versachlicht (vgl. Urteile vom 28. November 2007 - BVerwG 6 C
42.06 - juris und vom 16. Mai 2007 a.a.O. m.w.N.).
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Diese Voraussetzungen sind bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 G 10 erfüllt. Diese Entscheidung erfordert eine
mit erheblichen Unsicherheiten verbundene Prognose über die Folgen der
Mitteilung, bei der insbesondere bedacht werden muss, dass die Mitteilung Anhaltspunkte für die Arbeitsweise der Fachbehörde und ihr konkretes Beobachtungsfeld liefern kann, die im Interesse einer ungestörten und erfolgreichen
Ermittlung verborgen bleiben müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999
a.a.O. S. 397 f.). Ob und inwieweit solche Schlüsse möglich sind und welche
Auswirkungen diese ggf. für die künftige Arbeit der Behörde und die damit letztlich bezweckte Abwehr bedeutender Schäden für das Gemeinwesen haben
werden, lässt sich oft nur schwer abschätzen. Die aus vier Mitgliedern und vier
Stellvertretern bestehende Kommission (§ 15 Abs. 1 Satz 1 G 10) entscheidet
unabhängig und weisungsfrei (§ 5 Abs. 1 Satz 3 G 10) sowie in einem besonderen, in § 15 G 10 detailliert geregelten Verfahren. Die benötigte Sachkunde
wird ihr durch die Stellungnahmen des zuständigen Bundesministeriums und
der Fachbehörde vermittelt und wächst ihr überdies und vor allem dadurch zu,
dass sie die Überwachungstätigkeit der Fachbehörde fortlaufend - mit monatlicher Unterrichtungspflicht (§ 15 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 G 10) und eigenen Ermittlungsbefugnissen (§ 15 Abs. 5 Satz 3 G 10) - begleitet und kontrol-