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aa) Ob und zu welchem Zeitpunkt einem Betroffenen die strategische Telefonüberwachung mitgeteilt wird, ist in § 12 G 10 geregelt. Gemäß § 12 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen nach § 5
G 10, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden, dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung
des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann. Lässt sich in diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die
Mitteilung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 G 10 vorzunehmen,
sobald eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 G 10 kann die Mitteilung unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einstimmiger Feststellung
der G 10-Kommission unterbleiben. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts unterliegt
die Entscheidung über die Mitteilung der Beschlussfassung durch die
G 10-Kommission. Denn nach § 15 Abs. 7 Satz 1 G 10 unterrichtet das zuständige Bundesministerium die G 10-Kommission monatlich über Mitteilungen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 G 10 oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Nach § 15 Abs. 7 Satz 2 G 10 ist die Mitteilung unverzüglich vorzunehmen, wenn die Kommission sie für geboten hält. Demnach liegt die Entscheidung über die Mitteilung letztlich stets in der Hand der Kommission. Maßstab für die Festlegung des Mitteilungszeitpunkts ist die Frage, ob „eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann“. Die
Kommission muss sich also bei der Prüfung des richtigen Zeitpunkts davon
überzeugen, dass die Möglichkeit einer Zweckgefährdung nicht besteht. Hat sie
insoweit Zweifel, ist die Mitteilung - noch - zu unterlassen.

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bb) Das Urteil der G 10-Kommission über den richtigen Zeitpunkt der Mitteilung
der Telefonüberwachung an den Betroffenen kann vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden. Der Kommission steht insoweit eine Beurteilungsermächtigung zu, die die Rechtskontrolle begrenzt.

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Bei welchen Entscheidungen die Behörde über einen von der Rechtsordnung
anerkannten Entscheidungsspielraum verfügt und daher Entscheidungen treffen
kann, die nur dann rechtswidrig sind, wenn die rechtlichen Grenzen ihrer

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