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strategische Telefonüberwachung durch Erlass eines Verwaltungsakts vollzieht
(vgl. dazu Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 6 A 2.07 - juris). Eine Verpflichtungsklage des Klägers (§ 42 VwGO) kommt nicht in Betracht, weil ihm die
Überwachung seines Telefonverkehrs mit Schreiben vom 23. November 2006
bereits mitgeteilt worden ist. Er könnte sein Rechtsschutzziel auch nicht durch
eine (nachgezogene) Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erreichen. Denn der hier gestellte
Feststellungsantrag hat zwar die Verweigerung der Mitteilung zum Gegenstand,
betrifft aber den Zeitraum vor dem Schreiben vom 23. November 2006 und
damit einen anderen Streitgegenstand als denjenigen, über den im Falle einer
Verpflichtungsklage zu entscheiden gewesen wäre. Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage darf kein im Vergleich zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage
neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt werden (vgl. Urteil vom
16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 = Buchholz 418.72 WeinG
Nr. 30).

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Das berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung ergibt sich
daraus, dass die Beklagte nicht nur einfachrechtlich (§ 12 G 10), sondern auch
grundrechtlich (Art. 10, Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichtet ist, die von einer strategischen Telefonüberwachung betroffenen Personen so bald wie möglich zu unterrichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 a.a.O. S. 361, 397). Wird die
Mitteilung - wie dies nach Ansicht des Klägers hier der Fall war - verzögert, so
liegt darin ein weiterer Grundrechtseingriff, der zwar für den Betroffenen weniger bedeutsam ist als der durch die Telefonüberwachung selbst bewirkte
Grundrechtseingriff, der aber gleichwohl ähnlich wie dieser im Interesse eines
möglichst wirkungsvollen, insbesondere umfassenden Rechtsschutzes gegen
unberechtigte Überwachungsmaßnahmen zum Gegenstand einer nachträglichen gerichtlichen Feststellung gemacht werden kann.

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b) Der Klageantrag zu 2 ist aber ebenfalls unbegründet, denn der Kläger hatte
keinen Anspruch darauf, dass ihm die Überwachung seines Telefonverkehrs
bereits vor dem 23. November 2006 mitgeteilt wurde. Die Beklagte hat die Möglichkeit einer Mitteilung vor diesem Zeitpunkt wiederholt geprüft, hiervon aber
jeweils ohne Rechtsverstoß abgesehen.

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