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angenommen, denen allein auf der Ebene der Nationalstaaten nicht mehr
ausreichend begegnet werden kann. Da der internationale Terrorismus weltweit
in der Weise aktiv ist, dass eine sehr große Zahl von Staaten jederzeit mit Anschlägen rechnen muss, sind über die unmittelbare nationalstaatliche Gefahrenabwehr hinaus gemeinschaftliche Abwehranstrengungen vieler oder aller
Staaten unerlässlich, bei der die Staaten wechselseitig füreinander einstehen.
Zur Mitwirkung hieran ist die Bundesrepublik Deutschland auf die Aufklärungstätigkeit des Bundesnachrichtendienstes angewiesen. Die erforderliche internationale Zusammenarbeit findet auf der Ebene der Vereinten Nationen, im Rahmen der Europäischen Union und im Wege des unmittelbaren Informationsaustauschs zwischen den Staaten statt (vgl. für die Zeit vor den Anschlägen am
11. September 2001 die Resolution des Sicherheitsrates 1333 (2000) vom
19. Dezember 2000, den Gemeinsamen Standpunkt 2001/54/GASP des Rates
der Europäischen Union vom 26. Februar 2001 und die Verordnung <EG>
Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001). Soweit sie erfolgreich ist, kommt
sie der Staatengemeinschaft insgesamt zugute. Angesichts der Notwendigkeit
des Zusammenschlusses der Staaten gegen die Gefahren des internationalen
Terrorismus und des sich darin widerspiegelnden Ausmaßes der Bedrohung
wird jeder Staat durch diese Gefahren unabhängig davon schwerwiegend in
seinem äußeren und inneren Frieden berührt, ob aktuell gerade ein Anschlag in
seinem Gebiet zu befürchten ist. Dem hat der Gesetzgeber mit der Erweiterung
der Aufklärungsbefugnisse des Bundesnachrichtendienstes auf drohende Anschläge im Ausland mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland
in verfassungsrechtlich zulässiger Weise Rechnung getragen.

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2. Auch der Klageantrag zu 2 mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, er
habe zu einem früheren Zeitpunkt über die Überwachung seines Telefonverkehrs unterrichtet werden müssen, ist zulässig, aber unbegründet.

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a) Die Zulässigkeit dieses Antrags, der ebenso wie der Klageantrag zu 1 in die
erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50
Abs. 1 Nr. 4 VwGO fällt, ergibt sich wiederum aus § 43 VwGO. Die allgemeine
Feststellungsklage ist auch unter der Voraussetzung die geeignete und zulässige Klageart, dass sich die nachträgliche Information eines Betroffenen über die

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