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ren Kenntnis zur rechtzeitigen Erkennung der Gefahrenlagen notwendig sei.
Verfahrensrechtlich setzten Bestimmung und Anordnung u.a. die schlüssige
Darlegung im Antrag des Bundesnachrichtendienstes voraus, warum die betroffenen Fernmeldeverkehrsbeziehungen rechtzeitig Aufschluss über eine der relevanten Gefahren geben könnten. Besonders wichtig sei das gesetzliche Verbot der gezielten Überwachung bestimmter individueller Telefonanschlüsse. Der
der strategischen Telefonüberwachung zugrunde liegende besondere Zweck
der Auslandsaufklärung, die nicht auf Maßnahmen gegenüber bestimmten
Personen abziele, sondern internationale Gefahrenlagen betreffe, über die die
Bundesregierung unterrichtet werden solle, rechtfertige es, die Eingriffsvoraussetzungen niedriger anzusetzen als im Polizei- und Strafprozessrecht. Allerdings schließe Art. 10 GG nicht aus, dass der Bundesnachrichtendienst einzelne Erkenntnisse, die er im Verlauf der strategischen Telefonüberwachung
zum Zweck der Auslandsaufklärung gewonnen habe und die für die Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten relevant seien, an die hierfür
zuständigen Behörden weitergebe. Die Verwertung solcher „Zufallsfunde“ (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 a.a.O. S. 359) sei jedoch nur im Rahmen
einer nachträglichen Zweckänderung und unter strengen Anforderungen an die
Verhältnismäßigkeit zulässig.

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Diese Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts beziehen sich zwar auf
eine frühere Fassung des Artikel 10-Gesetzes, treffen aber ebenso auf die strategische Telefonüberwachung gemäß § 5 des derzeit geltenden Gesetzes zu.
Sie werden auch nicht durch die mit dem Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl I
S. 1254) vorgenommene Erweiterung der Auslandsaufklärung auf drohende
terroristische Anschläge im Ausland, die vom Inland aus vorbereitet oder unterstützt werden oder einen sonstigen unmittelbaren Bezug zur Bundesrepublik
Deutschland haben, in Frage gestellt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht
die strategische Telefonüberwachung mit dem Ziel der Aufklärung schwerwiegender Gefahrenlagen gerechtfertigt, die vom Ausland her die Bundesrepublik
Deutschland bedrohen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Bundesnachrichtendienst verfassungsrechtlich auf die Aufklärung bevorstehender terroristischer
Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt wäre. Wie bereits
erwähnt, haben die Gefahren des internationalen Terrorismus Dimensionen

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