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Handlungs- und Bündnisfähigkeit entsprechender Kenntnisse (BVerfG, Urteil
vom 14. Juli 1999 a.a.O. S. 371).
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Hiernach entspricht der Art der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus die Notwendigkeit des Zusammenwirkens der bedrohten Staaten; bei diesem Zusammenwirken liegt es schon aus Gründen einer sinnvollen Arbeitsteilung nahe, dass sich jeder Staat auf die Gefahrenlagen mit Bezug auf sein
Staatsgebiet konzentriert. Infolgedessen besteht der verfassungsrechtlich notwendige Zusammenhang mit der Außen- und Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland auch und gerade dann, wenn es um drohende terroristische
Anschläge geht, die vom Inland aus vorbereitet oder unterstützt werden. Die
Einräumung von Befugnissen zur Aufklärung solcher Sachverhalte wird daher
durch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Nr. 1 GG gedeckt.
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(b) In materieller Hinsicht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits
mehrfach erwähnten Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O. S. 375 ff.) die mit der strategischen Telefonüberwachung verbundenen Eingriffe in das durch Art. 10 GG
geschützte Fernmeldegeheimnis aus den folgenden Gründen als im engeren
Sinne verhältnismäßig und damit verfassungsgemäß beurteilt: Zwar wögen die
Grundrechtseingriffe namentlich mit Blick auf ihre Verdachtslosigkeit, die Breite
der erfassten Fernmeldekontakte und die Identifizierbarkeit der Beteiligten
schwer. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Grundrechtsbeschränkungen dem Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter dienten. Die Gefahren,
die im Wege der Telefonüberwachung erkannt werden sollten, darunter die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus, seien von hohem Gewicht.
Ebenso habe das hinter der Aufgabe der Auslandsaufklärung stehende Ziel, der
Bundesregierung Informationen zu liefern, die von außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland seien, erhebliche
Bedeutung für deren außenpolitische Handlungsfähigkeit und außenpolitisches
Ansehen. Der Gesetzgeber habe auf Eingriffsvoraussetzungen und Begrenzungen nicht verzichtet, sondern bestimmte Kriterien und verfahrensrechtliche
Sicherungen normiert. Zu den materiellen Voraussetzungen gehöre insbesondere, dass nur Nachrichten über Sachverhalte gesammelt werden dürften, de-