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seine Kompetenzen überschritten noch den rechtsstaatlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verletzt.

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(a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes und insbesondere für dessen Befugnisse zur strategischen
Telefonüberwachung ergibt sich aus Art. 73 Nr. 1 GG, der dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die auswärtigen Angelegenheiten sowie über
die Verteidigung einräumt (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, Urteil vom
14. Juli 1999 a.a.O. S. 368 ff.). Unter auswärtigen Angelegenheiten im Sinne
dieser Vorschrift sind diejenigen Fragen zu verstehen, die für das Verhältnis der
Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik Bedeutung haben.
Zu dieser Regelungsmaterie gehört auch der gesetzliche Auftrag an den
Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland
mit außen- und sicherheitspolitischer Relevanz (§ 1 Abs. 2 BND-Gesetz), in
dessen Rahmen er sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 G 10 u.a. der strategischen Telefonüberwachung bedienen darf. Dagegen berechtigt Art. 73 Nr. 1
GG den Bundesgesetzgeber nicht dazu, dem Bundesnachrichtendienst Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhütung, Verhinderung oder Verfolgung von
Straftaten als solche gerichtet sind. Die in § 5 Abs. 1 Satz 3 G 10 aufgezählten
und vom Bundesnachrichtendienst im Wege der strategischen Telefonüberwachung aufzuklärenden Gefahrenlagen stehen in dem gemäß Art. 73 Nr. 1 GG
nötigen Zusammenhang zu den außen- und sicherheitspolitischen Belangen,
die die Bundesrepublik Deutschland als Teil der Staatengemeinschaft und in
ihrem Verhältnis zu zwischenstaatlichen Einrichtungen zu wahren hat. Das gilt
insbesondere auch für die Gefahren des internationalen Terrorismus, bei dem
es sich nicht nur um internationale Kriminalität handelt. Vielmehr sind diese Aktivitäten dadurch gekennzeichnet, dass sie häufig von ausländischen Staaten
oder von ausländischen Organisationen, die mit staatlicher Unterstützung oder
Duldung operieren, ausgehen, jedenfalls aber Dimensionen aufweisen, die internationale Gegenmaßnahmen erfordern. Die Bundesrepublik Deutschland
muss daher ihre Außen- und Sicherheitspolitik und ihre internationale Zusammenarbeit darauf einstellen können und bedarf hierzu auch im Interesse ihrer

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