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nachrichtendienstlichen Erkenntnishintergrund gestützt ist, zur Anwendung des
§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 G 10 aus.
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(1) Was mit der Formulierung „Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland" in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 G 10 gemeint ist, ergibt sich
aus einem Vergleich der aktuellen mit der früheren Rechtslage. Die geltende
Fassung der Vorschrift geht auf den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26. März 2001 (BTDrucks 14/5655) zurück. Nach der früheren Rechtslage (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 G 10 in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994, BGBl I S. 3186) konnte die strategische Fernmeldekontrolle im Gefahrenbereich Terrorismus nur eingesetzt werden, um die Gefahr der Begehung
von Anschlägen in der Bundesrepublik Deutschland zu erkennen. Dies wurde
im Gesetzgebungsverfahren als zu eng angesehen, weil die strategische Kontrolle beispielsweise nicht eingesetzt werden konnte, um terroristische Anschläge gegen im Ausland befindliche deutsche Einrichtungen, Streitkräfte oder
Staatsbürger zu erkennen. Die Neufassung des Gesetzes, bei der man sich
nunmehr mit einem unmittelbaren Bezug zur Bundesrepublik Deutschland begnügte, sollte dem abhelfen. Ein solcher Bezug wurde auch dann als gegeben
angesehen, wenn ein terroristischer Anschlag Aus- und Nachwirkungen in der
Bundesrepublik Deutschland haben würde. Als Beispiel wurde in der Entwurfsbegründung in Betracht gezogen, dass eine Gruppe ausländischer Terroristen
enge Kontakte nach Deutschland hat oder eine terroristische Gruppe des Auslands von Deutschland aus finanziell oder logistisch unterstützt wird (BTDrucks
14/5655 S. 18 ff.). Der Gesetzgeber hat daher mit der Rechtsänderung im Jahre
2001 den Anwendungsbereich der strategischen Telefonüberwachung bewusst
und gewollt auf Fälle der vorliegenden Art erweitert.
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(2) Diese Erweiterung steht mit Verfassungsrecht in Einklang. Entgegen der
Rechtsauffassung des Klägers verlangt das Grundgesetz nicht, die strategische
Aufklärung von Gefahren durch den Bundesnachrichtendienst gemäß § 5 G 10
auf terroristische Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken. Der Gesetzgeber hat mit der in Rede stehenden Rechtsänderung weder