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gewonnenen Erkenntnisse in Lageberichte, Analysen und Berichte über Einzelvorkommnisse umzusetzen, deren Adressat die Bundesregierung ist; diese soll
in den Stand versetzt werden, die Gefahrenlagen rechtzeitig zu erkennen und
ihnen (politisch) zu begegnen (s. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst <BND-Gesetz> vom 20. Dezember 1990 <BGBl I S. 2954,
2979> i.V.m. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 G 10 sowie BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999
a.a.O. S. 371, 383). Da es um die frühzeitige Erkennung von Gefahren geht,
bedarf es zur Anordnung der strategischen Telefonüberwachung keiner Gefahr,
die sich bereits konkret abzeichnet, und nicht einmal eines bestimmten
Verdachts; es reicht vielmehr aus, dass bei Durchführung der Überwachungsmaßnahme Erkenntnisse über bestehende Gefahrenlagen - hier die Gefahr
terroristischer Anschläge - zu erwarten sind (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999
a.a.O. S. 383, 389 sowie Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 BVerfGE 115, 320 <359>). Die hier umstrittene Maßnahme ist im unmittelbaren
zeitlichen Zusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA am
11. September 2001 angeordnet worden; dabei wiesen bestimmte, vom Bundesnachrichtendienst in der Antragsbegründung aufgezählte Umstände, insbesondere Informationen über die Existenz von sog. Schläfern aus dem Umkreis
Usama Bin Ladens in der Bundesrepublik Deutschland, auf die Gefahr weiterer
Anschläge hin. Dass das Bundesministerium des Innern die strategische Überwachung des Telefonverkehrs nach Afghanistan auf der Grundlage von hinreichend aussagekräftigen Indizien angeordnet hat und dass kein anderes, ebenso erfolgversprechendes, aber die Grundrechtsträger weniger belastendes Erkenntnismittel zur Verfügung stand, wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt.

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bb) Bei den vom Bundesnachrichtendienst und vom Ministerium befürchteten
künftigen terroristischen Anschlägen handelte es sich insbesondere auch um
solche „mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland“ im Sinne
von § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 G 10. Nach den Ausführungen in der Antragsbegründung ging der Bundesnachrichtendienst nicht davon aus, dass Anschläge
in Deutschland drohten; vielmehr befürchtete er, dass Anhänger Usama Bin
Ladens von Deutschland aus weitere Anschläge planen und durchführen würden. Diese Befürchtung reicht, wenn sie - wie hier - durch einen ausreichenden

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