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sondern betrifft eine große Zahl internationaler, gebündelt übertragener Telekommunikationsbeziehungen, die unter Verwendung bestimmter, zur Aufklärung von Gefahren geeigneter Suchbegriffe selektiert und ausgewertet werden
(§ 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 G 10). Wird eine solche nicht primär personen-, sondern sachbezogene Überwachungsmaßnahme auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes vom Bundesministerium des Innern angeordnet, so kann es
sich bei der Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt gegenüber demjenigen
handeln, dessen Betroffenheit sich erst beim Vollzug der Maßnahme herausstellt. Sie erschöpft sich vielmehr in einer Ermächtigung mit verpflichtendem
Charakter an den Bundesnachrichtendienst, die vorgesehenen Beschränkungen für den internationalen Telefonverkehr durchzuführen. Der Kläger greift
daher mit seinem Feststellungsantrag zu 1 mit Recht nicht die Anordnungen
des Bundesministeriums des Innern vom 14. und 25. September 2001, sondern
die ihn betreffende Überwachungsmaßnahme des Bundesnachrichtendienstes
an.

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b) Der Antrag ist aber unbegründet. Die umstrittene Überwachungsmaßnahme
des Bundesnachrichtendienstes, die von diesem beantragt, vom Bundesministerium des Innern angeordnet und von der G 10-Kommission gebilligt worden ist
(§§ 9, 10, 15 Abs. 6 G 10) und gegen deren formelle Rechtmäßigkeit im Übrigen Bedenken nicht erhoben worden sind, ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Nr. 2 G 10. Danach
ist die strategische Telefonüberwachung u.a. zulässig zur Sammlung von Informationen über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr
der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig zu erkennen und einer solchen
Gefahr zu begegnen. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt.

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aa) Die strategische Telefonüberwachung dient nach ihrem gesetzlich umschriebenen Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über bestimmte von außen auf die Bundesrepublik Deutschland zukommende Gefahren, zu denen
auch die Gefahren des internationalen Terrorismus gehören. Sie ist ein Hilfsmittel des Bundesnachrichtendienstes, um diese Gefahren aufzuklären und die

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