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m.w.N.). So verhält es sich hier. Denn der Kläger hatte bis zum Erhalt des Informationsschreibens vom 23. November 2006 keine Gelegenheit, die heimliche Überwachung seiner Telefongespräche durch das Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Diese Möglichkeit sollte ihm mit dem Schreiben gerade eröffnet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR
2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313 <361, 364, 397 f.>; s. auch § 6 Abs. 1 Satz 4
G 10).

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Der Kläger ist nicht darauf verwiesen, gegen die der Telefonüberwachung
zugrunde liegenden Anordnungen des Bundesministeriums des Innern mit einer
Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorzugehen. Diese Rechtsschutzmöglichkeit scheidet aus, weil die ergangenen
Anordnungen keine Verwaltungsakte, sondern innerdienstliche Weisungen sind.
Allerdings hat der insoweit früher zuständige 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung des Bundesministers des Innern über Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses in Einzelfällen gemäß § 3 Abs. 1 G 10 als
Verwaltungsakt angesehen, da sie auch ohne Unterrichtung des Betroffenen
eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalte (Urteil vom 17. Oktober
1990 - BVerwG 1 C 12.88 - BVerwGE 87, 23 <25>). Hiergegen ist eingewandt
worden, dass sich die (heimliche) Gewinnung von Informationen nach dem Artikel 10-Gesetz auf ein rein tatsächliches Geschehen ohne gezielte Rechtswirkungen nach außen beschränke, auch wenn dabei in geschützte Rechtspositionen eingegriffen werde, und dass die nachträgliche Unterrichtung über ein
solches Geschehen nicht mit der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gleichgesetzt werden dürfe (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001,
§ 35 Rn. 17c, § 41 Rn. 1a; vgl. auch Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht,
5. Aufl. 2007, Rn. 178 Fn. 455). Ob dieser Kritik mit Blick auf alle im Artikel 10 Gesetz vorgesehenen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses zu
folgen ist, kann offenbleiben. Sie trifft jedenfalls für die im Streitfall ergangene
Anordnung der strategischen Telefonüberwachung gemäß § 5 G 10 zu. Denn
diese Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses richtet sich im Gegensatz zu
einer Überwachungsmaßnahme im Sinne von § 3 G 10, wie sie dem zitierten
Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1990
zugrunde lag, nicht gegen einzelne Personen und deren Telefonanschlüsse,

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