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tenen Maßnahme um eine solche aus dem Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes handelte. Mit der Neufassung der Zuständigkeitsnorm des § 50
Abs. 1 Nr. 4 VwGO durch die Gesetze vom 9. Juli 2001 (BGBl I S. 1510) und
vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987), die die frühere Beschränkung auf
Klagen gegen den Bund betreffend dienstrechtliche Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes beseitigte, sollte im Hinblick auf die „Gefahr des Bekanntwerdens sensibler Informationen“ erreicht werden, dass sämtliche Verfahren, die Angelegenheiten des Bundesnachrichtendienstes betreffen,
erstinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden (BTDrucks
14/4659 vom 16. November 2000 S. 55; s. auch BTDrucks 14/7474 vom
14. November 2001 S. 14 f.). Aus dem aktuellen Gesetzestext und den Gesetzesmaterialien ergibt sich daher mit hinreichender Klarheit, dass in allen
verwaltungsgerichtlichen Klagen mit Gegenständen aus dem Geschäftsbereich
des Bundesnachrichtendienstes aus Gründen des Geheimnisschutzes ohne
Einschränkungen das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein soll (vgl. Urteil
vom 27. Juni 2007 - BVerwG 6 A 1.06 - PersR 2007, 443 Rn. 18).

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bb) Das Klagebegehren ist als (allgemeine) Feststellungsklage gemäß § 43
VwGO zulässig. Durch die Überwachung der Telefongespräche des Klägers
sind zwischen ihm und der Beklagten Rechtsbeziehungen entstanden, die zum
Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können. Feststellungsfähig sind auch vergangene Rechtsverhältnisse, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Ein solches Interesse des Klägers liegt hier vor, denn er macht geltend, durch die Telefonüberwachung in
seinem Grundrecht aus Art. 10 GG verletzt worden zu sein. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der erkennende Senat
folgt, kann auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im
grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4
GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Anerkennung eines
Feststellungsinteresses erfordern, wenn sich die unmittelbare Belastung durch
den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a. - BVerfGE 104, 220 <233>; BVerwG,
Urteil vom 16. Mai 2007 - BVerwG 6 C 23.06 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 13

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