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lagen zumeist noch nicht vor. Es ist daher nicht immer sicher, ob die bisher
geplanten Mittel ausreichen werden und ob die Projekte im vorgesehenen Zeitraum umsetzbar sind.
So stellte der Deutsche Bundestag im Jahr 2016 hauptsächlich über VE
120 Mio. Euro für den Neubau des Deutschen Hafenmuseums Hamburg bereit.
Das Museum sollte im Jahr 2021 eröffnen. Erst im Frühjahr 2019 gelang es,
die Grundstücksfrage zu klären; das Museum soll nun auf zwei Standorte
verteilt werden. Die Fertigstellung verschiebt sich in die zweite Hälfte der
2020er-Jahre. Die im Jahr 2016 ausgebrachten VE sind verfallen. Nach den
bisherigen Planungen erscheint es – auch wegen des Doppelstandorts – ausgeschlossen, das Museum mit den bisher vorgesehenen Bundesmitteln vollständig zu realisieren. Es müssen daher neue Finanzierungspartner gefunden
werden, um diese Lücke zu schließen.
Die BKM fördert auch die Substanzerhaltung und Restaurierung unbeweglicher
Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung (Titel 894 11). Ergänzend zu dem
seit dem Jahr 1950 bestehenden Denkmalpflegeprogramm „National wertvolle
Kulturdenkmäler“ (Denkmalpflegeprogramm) hat sie seit dem Jahr 2007 insgesamt neun Denkmalschutz-Sonderprogramme aufgelegt. Diese bieten auch
die Möglichkeit, historische Wasser-, Schienen- und Luftfahrzeuge zu fördern.
Während die Haushaltsmittel für das Denkmalpflegeprogramm im Haushaltsentwurf veranschlagt werden, sind die Denkmalschutz-Sonderprogramme regelmäßig Ergebnis der parlamentarischen Haushaltsberatungen.
Mit beiden Programmen fördert die BKM national bedeutsame Kulturdenkmäler. Bei den Denkmalschutz-Sonderprogrammen ist eine Förderung auch dann
möglich wenn von einer Mitprägung des kulturellen Erbes ausgegangen werden kann. Die Bewilligungsverfahren für Förderungen aus dem Denkmalpflegeprogramm und den Denkmalschutz-Sonderprogrammen unterscheiden sich
erheblich. So müssen die Antragsteller bei Anträgen für das Denkmalpflegeprogramm das Alleinstellungsmerkmal eines Objekts im Vergleich zu anderen
gleichwertigen Objekten glaubhaft machen. Diese Anforderung gilt für das
Denkmalschutz-Sonderprogramm nicht, obwohl hieraus regelmäßig höhere
Fördersummen bewilligt werden. Die Zahl der Förderanträge übersteigt hier
die Fördermöglichkeiten bei Weitem, während beim regulären Denkmalpflegeprogramm die Zahl der Anträge rückläufig ist.