Wissenschaftliche Dienste
Ausarbeitung
WD 3 - 3000 - 044/15
Seite 5
die Feststellung der Notwendigkeit einer Fortentwicklung der gesetzlichen Instrumente angesichts der Entwicklung des internationalen Terrorismus zu einer weltweiten Bedrohung.5
Gemäß Art. 22 Abs. 2 TBG traten einige dieser Anpassungen, namentlich die Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des Artikel-10-Gesetzes, des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes, mit einer zeitlichen Befristung in Kraft. Der Bestimmung folgend sollten sie vom 11. Januar 2007 wieder in ihrer ursprünglichen Fassung vom 31. Dezember 2001 gelten. Vor Ablauf dieser Frist war für diese zeitlich befristeten Änderungen die Durchführung einer Evaluation vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 3 TBG).
Die Evaluation nach Art. 22 Abs. 3 TBG nahm die Bundesregierung vor; die Ergebnisse veröffentlichte sie in ihrem Bericht vom 11. Mai 2005 zu den Auswirkungen der nach Art. 22 Abs. 2 TBG
befristeten Gesetzesänderungen.6 Dem Bericht zufolge diente die Evaluation der Überprüfung der
neuen nachrichtendienstlichen Befugnisse und Zuständigkeiten im Hinblick auf ihre Gesetzesfolgen, insbesondere ihre Praktikabilität und die Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele.7
Der Evaluationsbericht der Bundesregierung kommt zu dem Gesamtergebnis, dass die gesetzgeberischen Entscheidungen überwiegend bestätigt wurden; zu einzelnen Punkten wurden auch weitere Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt.8
Die Evaluation des Terrorismusbekämpfungsgesetzes mündete in das Gesetzgebungsverfahren für
das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (TBEG).9 Die Evaluationsergebnisse sowie die in
der Anwendungspraxis der angepassten Sicherheitsgesetze gemachten Erfahrung wurden mit
dem Gesetz aufgegriffen, das neben zahlreichen weiteren Maßnahmen10 die gemäß Art. 22 Abs. 2
TBG befristeten Sicherheitsbestimmungen durch eine sich anschließende Befristung um weitere
fünf Jahre beibehält (Art. 10 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 TBEG).
Ergänzend hinzuweisen ist auf weitere Evaluationsbestimmungen, die der Gesetzgeber für einzelne der befristeten Sicherheitsnormen getroffen hat.11 Darin wird das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages beauftragt, den Deutschen Bundestag jährlich und nach
5
BT-Drs. 14/7727, S. 1.
6
Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der nach Artikel 22 Abs. 2 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes befristeten Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des
Artikel 10-Gesetzes, des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und des § 7 Abs. 2 des BKA-Gesetzes, Ausschussdrucksache des Innenausschusses vom 11. Mai 2005, 15(4)218. Der Bericht ist darüber hinaus online abrufbar
unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/Terrorismus/Bericht_BReg_Auswirkung_Terrorismusbekaempfungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 2.
März 2015).
7
Fn. 6, Seite 2 f.
8
Vgl. Fn. 6, Schlussfolgerungen zu den einzelnen Evaluationsgegenständen in Kapitel C.
9
BT-Drs. 16/2921.
10
Vgl. im Detail: Gustav Heinemann-Initiative & Humanistische Union (Hrsg.), Graubuch Innere Sicherheit, 2009,
S. 39 ff.
11
§ 8 Abs. 10 BVerfSchG – auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 6 BVerfSchG, § 5 und § 10 Abs. 3 Satz 6 MADGesetz sowie § 2 Abs. 1a Satz 4 und § 8 Abs. 3a Satz 6 BND-Gesetz.