Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/15
Gesetz1
Evaluation im Gesetz
vorgeschrieben?
Wer führte in wessen
Auftrag die Evaluation
durch?
Folgen der Evaluation
Evaluation oder andere Erfahrungswertanalysen aufgrund
anderer Verpflichtung
Ja.
Nr. 18
Nr. 19
Nr. 22
Art. 5 Abs. 2 GDG bestimmt die
Evaluierung des Art. 1 (ATDG) fünf
Jahre nach seinem Inkrafttreten unter
Einbeziehung eines wissenschaftlichen
Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag
bestellt wird.
Ja.
Im Einvernehmen mit dem
Deutschen Bundestag wurde die Ramboll Management GmbH, Hamburg beauftragt, eine wissenschaftliche Methodenberatung
durchzuführen.
Erlass des Gesetzes zur Änderung
des Antiterrordateigesetzes und
anderer Gesetze vom 18.
Dezember 2014 (hier Nr. 54).
Evaluierung im Hinblick auf die
Anwendung der durch das TBG und
das TBEG geänderten Vorschriften des
Bundesverfassungsschutzgesetzes, des
MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes, des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, des
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu
dem Schengener Übereinkommen vom
19. Juni 1990 und des Straßenverkehrsgesetzes vor dem 10. Januar 2012 unter
Einbeziehung eines wissenschaftlichen
Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag
bestellt wird. (Art. 11 TBEG)
Im Einvernehmen mit dem
Deutschen Bundestag wurde die Ramboll Management GmbH, Hamburg beauftragt, eine wissenschaftliche Methodenberatung
durchzuführen.
Zusätzliche Beauftragung
von Prof. Dr. Heinrich
Amadeus Wolff mit der
Evaluierung einiger
zentraler Normen.
Erlass des Gesetzes zur Änderung
des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011
(hier Nr. 43).
In dem Abkommen zwischen der EU
und den USA über die Verarbeitung
von Fluggastdatensätzen (PassengerName-Records, PNR) und deren
Übermittlung an das United States
Departement of Homeland Security
(DHS) ist festgelegt, dass das DHS und
die EU die Durchführung des Abkommens regelmäßig überprüfen werden,
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