Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/15
Gesetz1

Evaluation im Gesetz
vorgeschrieben?

Wer führte in wessen
Auftrag die Evaluation
durch?

Folgen der Evaluation

Evaluation oder andere Erfahrungswertanalysen aufgrund
anderer Verpflichtung
und der Regierung der Tunesischen
Republik über die Zusammenarbeit
bei der Bekämpfung von Straftaten
von erheblicher Bedeutung bestimmt
in Art. 4 Abs. 1: „Die Vertragsparteien
werden zur Bewertung der Durchführung dieses Abkommens und der
Zweckmäßigkeit seiner Ergänzung
oder Änderung bei Bedarf Konsultationen durchführen.“ [BGBl. II 2004,
S. 1570 (1574).]

Nr. 17

Erfahrungswertanalyse im Vertrag vorgeschrieben (Kap. 1 Art. 1 Abs. 4
Prümer Vertrag; vgl. ZustimmungsG
vom 10.07.2006, BGBl. II 2006, S.
626). Danach wird spätestens drei
Jahre nach Inkrafttreten auf der
Grundlage einer Bewertung der
Erfahrungen bei der Durchführung
des Vertrags eine Initiative für die
Überführung der Regelungen dieses
Vertrags in den Rechtsrahmen der EU
unterbreitet. Mit dem Beschluss
2008/615/JI des Rates vom 23. Juni
2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden
Kriminalität wurde diese Initiative
verwirklicht.

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