Anlage 2 zur Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 044/15
Gesetz1
Evaluation im Gesetz
vorgeschrieben?
Wer führte in wessen
Auftrag die Evaluation
durch?
Folgen der Evaluation
Evaluation oder andere Erfahrungswertanalysen aufgrund
anderer Verpflichtung
vergewissern, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt,
der alle Aspekte der Frage erfasst
(…)“. [BGBl. II 2002, S. 2506 (2507).]
Nr. 8
Nr. 9
Nach dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus sind die
Vertragsstaaten aufgefordert, „(…)
den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten
und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um
sicherzustellen, dass es einen
umfassenden rechtlichen Rahmen
gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst
(…)“ [BGBl. II 2003, S. 1923 (1925)].
Am 8. Juni 2004 und am 6. November
2007 hat die EU-Kommission jeweils
einen Bericht zur Umsetzung des
Rahmenbeschlusses des Rates vom
13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung vorgelegt; Rechtsgrundlage
war Artikel 11 des genannten
Rahmenbeschlusses [Ergebnisse in:
KOM(2004) 409.; KOM(2007) 681].
-----Darüber hinaus wird innerhalb der
Bundesregierung derzeit geprüft, ob
der Vereinigungsbegriff der §§ 129,
129a StGB – wie er in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ausgelegt wird – den Anforderungen
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