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Ausarbeitung
WD 3 - 3000 - 044/15
Seite 12
2.8. Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
(VWDG) vom 22. Dezember 201146 (Nr. 50)
Mit dem am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Gesetz wurden die Rechtsgrundlagen für die Errichtung einer zentralen Visa-Warndatei einerseits sowie für ein Verfahren für einen mittelbaren Abgleich von bestimmten Daten aus Visumverfahren für Sicherheitszwecke andererseits geschaffen.
Ziel der Visa-Warndatei ist in erster Linie die Vermeidung von Visummissbrauch durch die neu
geschaffene Möglichkeit, die an einem Visumantrag beteiligten Personen gezielt auf rechtswidriges Verhalten im Zusammenhang mit einem Visumverfahren oder mit sonstigem Auslandsbezug
zu überprüfen. Daneben wird ein neues Verfahren zum Abgleich der Visumantragsdaten mit den
Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu Personen mit Verbindung zum internationalen Terrorismus eingeführt, um dem besonderen sicherheitspolitischen Interesse im Visumverfahren Rechnung zu tragen.47
Das Gesetz beauftragt in § 17 die Bundesregierung mit der Evaluation der Anwendung dieses Gesetzes drei Jahre nach seinem Inkrafttreten.
2.9. Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze48 (Nr. 54)
Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Dezember 2014 geht auf das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 über die Verfassungsmäßigkeit des Antiterrordateigesetzes zurück. Darüber hinaus berücksichtigt es die Ergebnisse der nach Art. 5 Abs. 2 GDG
bestimmten gesetzlichen Evaluierung des Antiterrordateigesetzes.49 In seiner Entscheidung bewertete das Bundesverfassungsgericht die Antiterrordatei in ihren Grundstrukturen als verfassungsgemäß, verwarf sie jedoch in Einzelpunkten als verfassungswidrig.50 Für die Korrektur der
beanstandeten Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 bestimmt. Diese Übergangsfrist diente auch der Prüfung durch den Gesetzgeber, „ob
er im Zusammenhang mit der Neuregelung des ATDG auch eine Überarbeitung von Bestimmungen anderer Gesetze, die den angegriffenen Vorschriften ähnlich sind, (…) für angezeigt hält“.51
Das Gesetz bestimmt Änderungen betreffend das Bestimmtheitsgebot und Übermaßverbot in den
Bereichen der beteiligten Behörden, der erfassten Personen und der Nutzung verdeckt bereitgestellter Grunddaten. Zudem wurden eine Konkretisierungsbefugnis und eine wirksame Aufsicht
für zu speichernde Daten und Einbeziehung von Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung aufgenommen.52
46
BGBl. I 2011, S. 3037.
47
Vgl. BT-Drs. 17/6643.
48
BGBl. I 2014, S. 2318.
49
Vgl. BT-Drs. 18/1565, S. 1.
50
BVerfGE 133, 277.
51
BVerfGE 133, 277 (377).
52
Vgl. BT-Drs. 18/1565, Fn. 49.