Wissenschaftliche Dienste
Ausarbeitung
WD 3 - 3000 - 044/15
Seite 11
ihren Endbericht mit den Ergebnissen des rechtstatsächlichen Forschungsvorhabens im August
2012 vor.41
Untersuchungsgegenstand waren ausschließlich die durch das GVVG im Strafgesetzbuch (StGB)
neu eingeführten Straftatbestände § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden
Gewalttat), § 89b StGB (Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) und § 91 StGB (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden
Gewalttat). Hinsichtlich der Evaluationstiefe wird darauf hingewiesen, dass durch den vergleichsweise kurzen Untersuchungszeitraum seit Inkrafttreten des Gesetzes eine verhältnismäßig
geringe Datenmenge zur Verfügung stand, die lediglich beschränkte Rückschlüsse auf die Auswirkungen des Gesetzes erlaubte. Eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des GVVG gegen die Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus sei daher erst angezeigt, wenn sie
auf eine breitere Datenbasis gestützt werden kann.42
2.7. Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (Nr. 43)
Das am 10. Januar 2012 in Kraft getretene Gesetz43 diente der Umsetzung der Ergebnisse der Evaluation einzelner Vorschriften zur Regelung von Befugnissen der Nachrichtendienste des Bundes
aus dem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz. Insbesondere beinhaltete das Gesetz Einzelmaßnahmen zur Verbesserung des Rechtsschutzes und der exekutiven sowie parlamentarischen
Kontrolle gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes im Hinblick auf Grundrechtseingriffe,
die mit der Ausübung dieser Befugnisse einhergehen. Auskunfts- und Eingriffsbefugnisse der
Nachrichtendienste, die sich im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung als entbehrlich
erwiesen haben, wurden aufgehoben. Die mit positivem Ergebnis evaluierten Bestimmungen der
Terrorismusbekämpfungsgesetze wurden mit erneuter Befristung bis zum 10. Januar 2016 fortgeführt.44
Nach Art. 9 des Gesetzes ist bis zum 10. Januar 2016 eine erneute Evaluation zur Anwendung der
durch die Terrorismusbekämpfungsgesetze geschaffenen und geänderten Vorschriften vorgesehen. Damit umfasst der komplexe Evaluierungsauftrag neben den Bestimmungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes die Regelungen
des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes und des BND-Gesetzes sowie des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.
Mit der Durchführung der Evaluierung hat das BMI das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung
und Evaluation in Speyer (InGFA) beauftragt. Der Abschlussbericht des InGFA soll im März
2015 vorgelegt werden.45
41
Vgl. BT-Drs. 18/4057, Fn. 2 zu Frage 2.
42
Vgl. BT-Drs. 18/4057, Fn. 2 zu Frage 2.
43
BGBl. I 2011, S. 2576.
44
BT-Drs. 17/6925.
45
Bericht der InGFA zum Evaluierungsauftrag des BMI. Online verfügbar unter: http://www.foevspeyer.de/ingfa/inhalte/05k_projekte_Eval_TBEG.asp (zuletzt abgerufen am 4.3.2015).