Wissenschaftliche Dienste

Ausarbeitung
WD 3 - 3000 - 044/15

Seite 10

In Art. 6 sieht das Gesetz eine Evaluierung der mit Art. 1 Nr. 2 sowie Nr. 5 §§ 20j und 20k in das
BKA-Gesetz neu aufgenommenen Bestimmungen vor. Die Evaluation ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen
mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, durchzuführen.
Der Evaluierungsauftrag betrifft die neu in das BKA-Gesetz aufgenommenen Bestimmungen zur




Übernahme der Aufgaben der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
durch das BKA in Fällen einer bundesländerübergreifenden Gefahr oder nicht erkennbarer Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde oder in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde um Übernahme ersucht (Art. 1 Nr. 2 [§ 4a neu]);
Rasterfahndung und Eingriffen in informationstechnische Systeme (Art. 1 Nr. 5 [§§ 20j
und 20 k]).

Im Auftrag des BMI hat das Beschaffungsamt des Ministeriums in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ein Vergabeverfahren für die Leistungen
des wissenschaftlichen Sachverständigen durchgeführt.37 Aus diesem Verfahren liegt inzwischen
ein zuschlagsfähiges Angebot vor. Der Bundesminister des Innern hat mit Schreiben vom 17. November 2014 den Präsidenten des Deutschen Bundestags darum gebeten, das Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens des Deutschen Bundestags betreffend die Beauftragung einzuleiten.38
2.6. Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
(GVVG) vom 30. Juli 200939 (Nr. 33)
Zentrales Ziel des am 4. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes war es, eine strafrechtliche
Verfolgung auch von organisatorisch nicht gebundenen Tätern, die bestimmte „schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten,“ zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurde das bestehende
Instrumentarium des Staatsschutzstrafrechts um Vorschriften ergänzt, die den besonderen Gefährdungslagen bei der Vorbereitung terroristischer Anschläge gerecht werden sollten. Darüber
hinaus wurden mit dem Gesetz zwei internationale Rechtsinstrumente40 innerstaatlich umgesetzt.
Das Gesetz enthält keine Vorschrift über die Evaluation seiner Bestimmungen.
Im Jahr 2011 hat die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, ein Forschungsvorhaben zur Evaluation des GVVG in Auftrag gegeben. Auftragnehmer waren die Kriminologische Zentralstelle e. V. (KrimZ) in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Thomas Feltes, Ruhr-Universität Bochum, Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft. Diese legten

37

Vgl. BT-Drs. 17/14055, zu Frage 12.

38

Antwort des BMI, Referat ÖS I 2, vom 20. Februar 2015 auf das Auskunftsersuchen des Fachbereichs WD 3 der
Wissenschaftlichen Dienste vom 17. Februar 2015.

39

BGBl. I 2009, S. 2437.

40

Dabei handelt es sich um das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai
2005, das von der Bundesrepublik erst am 10. Juni 2011 ratifiziert wurde, sowie um den Rahmenbeschluss
2008/919/JI vom 28. November 2008 des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung.

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