Wissenschaftliche Dienste
Ausarbeitung
WD 3 - 3000 - 044/15
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Recht, mit der Evaluierung einiger zentraler Normen beauftragt. Gegenstand seines Gutachtens30
war die Anwendungspraxis aus staatsrechtswissenschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung
grundrechtlicher Fragestellungen, insbesondere unter Würdigung der Auswirkungen der jeweiligen Maßnahmen auf die Grundrechte der Betroffenen.31
Die Ergebnisse der Evaluation des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes flossen ein in das
Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes (Nr. 43).
Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zufolge führte die Evaluation zu der Erkenntnis, dass
Verbesserungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Rechtsschutz und die Kontrolle gegenüber den
Nachrichtendiensten sowie hinsichtlich der Effektivität ihrer Aufgabenerfüllung bestehen. Darüber hinaus sollten die von der Befristung gemäß Art. 10 TBEG betroffenen Befugnisse teilweise
erneut befristet verlängert werden und im Übrigen auslaufen. Eine schlichte Anordnung der Weitergeltung des bisherigen Rechtsstandes sei den Erkenntnissen im Ergebnis der Evaluierung nach
Art. 11 TBEG nicht angemessen.32
Ergänzend hinzuweisen ist auf weitere Evaluationsbestimmungen, die der Gesetzgeber für einzelne der befristeten Sicherheitsnormen getroffen hat.33 Darin wird das Parlamentarische Kontrollgremium des Deutschen Bundestages beauftragt, den Deutschen Bundestag jährlich und nach
drei Jahren zusammenfassend zum Zwecke der Evaluierung zu unterrichten. Das Kontrollgremium kam seiner Berichtspflicht mit seinen Berichten zu den Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz, zuletzt mit Bericht vom 19. Dezember 2013, nach.34
2.5. Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundes
kriminalamt vom 25. Dezember 200835 (Nr. 29)
Mit dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetz wurde das Bundeskriminalamt (BKA) zur
Verbesserung seiner Möglichkeiten bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus in bestimmten Fallgruppen mit der Kompetenz zur Übernahme von Aufgaben der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus sowie entsprechenden Befugnissen ausgestattet. Der Gesetzgeber machte mit diesem Gesetz erstmals Gebrauch von der im Zuge der Föderalismusreform im
Grundgesetz verankerten ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der
der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das BKA (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a
GG). Dem BKA wurden mit diesem Gesetz erstmals originäre präventiv-polizeiliche Befugnisse
zugewiesen.36
30
Vgl. Ausschussdrucksache des Innenausschusses 17(4)245.
31
Vgl. BT-Drs. 18/4057, Fn. 2 zu Frage 2.
32
Vgl. BT-Drs. 17/6925, Fn. 29, S. 10.
33
§ 8 Abs. 10 BVerfSchG – auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 6 BVerfSchG, § 5 und § 10 Abs. 3 Satz 6 MADGesetz sowie § 2 Abs. 1a Satz 4 und § 8 Abs. 3a Satz 6 BND-Gesetz.
34
Vgl. BT-Drs. 16/11560; 17/550; 17/4277; 17/8638; 17/12774; 18/216.
35
GVVG, BGBl. I 2008, S. 3083.
36
Bericht der Regierungskommission zur Überprüfung der Sicherheitsgesetzgebung in Deutschland, 2013, S. 25
ff., online verfügbar unter: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/Bericht_RegKom_Sicherheitsgesetzgebung.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 4. März 2015).