Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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tentin ihren Informationsanspruch geltend mache, um
eventuell die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche
vorzubereiten. Denn aus welchem Grund und mit welchem Ziel jemand Zugang zu amtlichen Informationen
begehrt, ist für das Bestehen des Anspruchs nach dem
IFG irrelevant.

Obwohl die Vertragsinhalte zwischenzeitlich ihre Aktualität verloren haben dürften und es daher zumindest zweifelhaft war, ob die Unterlagen tatsächlich Grundlage für
gegenwärtige Vertragsverhandlungen sein konnten, hat
die BImA an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festgehalten.

Die BaFin hat die ursprünglich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung zurückgenommen
und dieses somit rechtskräftig werden lassen. Da nach
Angaben der BaFin allerdings in anderen Fällen Berufungsverfahren weiterhin anhängig sind, stehen demnächst auch höherinstanzliche Entscheidungen zu der
Auskunftspraxis der BaFin zu erwarten. Ich verfolge die
Entwicklung der Rechtsprechung mit großem Interesse.

Dies halte ich nach wie vor für unzutreffend. Die Ausnahmen vom Anspruch auf Informationszugang sind in den
§§ 3 bis 6 IFG geregelt und müssen von der Behörde einzelfallbezogen begründet werden. Der Informationszugang darf nur in dem Umfang versagt werden, in dem
die Information tatsächlich schutzwürdig ist. § 7 Absatz 2 IFG enthält eine ausdrückliche Regelung zum teilweisen Informationszugang (als nur teilweise Ablehnung
des Antrags). Sind die begehrten Informationen nur zum
Teil geheimhaltungsbedürftig und kann dieser Teil ohne
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand abgetrennt,
auf Kopien geschwärzt oder anderweitig von der Offenlegung ausgenommen werden, ist der Informationszugang
nach § 7 Absatz 2 Satz 1 IFG im Übrigen zu gewähren.

4.19.4 Fiskalische Interessen des Bundes im
Wirtschaftsverkehr
Ein Petent hatte um Zugang zu Informationen bei der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und um
Akteneinsicht in den zu einer Liegenschaft abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrag von 1958 und den Darlehensvertrag von 1960 gebeten (Nr. 4.6.5 im 1. TB zur Informationsfreiheit). Beide Verträge beruhen auf Daten aus dem
Errichtungszeitraum der Liegenschaft von 1939 bis 1944.
Der rechtlich verbindliche Abschluss der Verträge wurde
wegen der Kriegsereignisse erst 1958 nachgeholt. Die
BImA beabsichtigte seinerzeit, diese Liegenschaft in absehbarer Zeit zu veräußern. Die Akteneinsicht und die
Bitte um Auskunft, ob die Siedlung zwischenzeitlich verkauft worden sei und ggf. welchen Bedingungen der Erwerber bei einem Weiterverkauf unterliege, wurden von
der BImA unter Hinweis auf § 3 Nummer 6 IFG abgelehnt. Über meine Rechtsauffassung zur Auslegung und
Anwendung dieser Norm hatte ich in meinem 1. TB zur
Informationsfreiheit unter Nr. 4.6.5 ausführlich berichtet.
Ich stimme mit der BImA zwar grundsätzlich überein,
dass bei Vorliegen von fiskalischen Interessen des Bundes
nach § 3 Nummer 6 IFG ein Informationszugang zu versagen ist. Allerdings ist diese Vorschrift nicht als Generalklausel zu verstehen, sondern im Einzelfall dahingehend zu überprüfen, ob auch Teile der begehrten
Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt
werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit
die strittigen Passagen überhaupt auf die Verkaufgespräche Einfluss haben können. Soweit feststeht, dass bestimmte Vertragsinhalte nicht durch einen möglichen Erwerber übernommen werden, sind diese kein Bestandteil
der Verkaufsverhandlungen und fallen somit auch nicht
unter die Schutzklausel des § 3 Nummer 6 IFG. Ist der
Vertragsinhalt hingegen Bestandteil der Verkaufsverhandlungen, so hat der Petent spätestens nach Abschluss der
Verhandlungen einen Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber der BImA. Der Hinweis der Bundesanstalt auf eine
vertrauliche Absprache zwischen Käufer und Verkäufer
und die möglichen negativen Auswirkungen auf zukünftige Verträge greift hier nicht, da ansonsten die Grundregelung des Informationsfreiheitsgesetzes, einen voraussetzungslosen Informationsanspruch für jedermann zu
gewährleisten, ausgehöhlt würde.

Die Ausnahmetatbestände sind bei der Abwägung eng
auszulegen. Dies entspricht den üblichen Auslegungsregeln und dem Zweck des Gesetzes, das den Informationszugang als Regelfall vorsieht.
Der Petent hatte sich auch an den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages gewandt, der – ähnlich wie ich –
auf den Einzelfall bezogen § 3 Nummer 6 IFG ebenfalls
für nicht einschlägig hielt. Da der Bescheid jedoch bestandskräftig war, lehnte der Petitionsausschuss die Petition ab und gab den Vorgang an das zuständige BMF ab.
4.19.5 Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
Ein Petent hatte bei der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) Zugang zu Informationen
darüber begehrt, in welchen ehemaligen Luftschutzstollen in einem konkret bezeichneten Gebiet regelmäßig Begehungen zu Kontrollzwecken stattfinden. Dieser Antrag
und auch der Widerspruch wurden unter Hinweis auf die
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (§ 3 Nummer 2 IFG) abgelehnt. Über das Verfahren hatte ich in
meinem 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit unter Nr. 4.6.6 berichtet.
Die mündliche Verhandlung in dem vom Petenten beim
Verwaltungsgericht Köln angestrengten Klageverfahren
fand im Frühjahr 2009 statt. Im Ergebnis hat der Petent
mit der BImA einen Vergleich geschlossen, der im
Grunde dem ursprünglichen Auskunftsbegehren entspricht. Daraufhin hat die BImA dem Petenten die begehrten Informationen auch mitgeteilt.
Da kein Urteil erging, war die (eigentliche) Frage, wann
der Ausnahmetatbestand der Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit greift, nicht vom Gericht zu entscheiden.
Gleichwohl hat der Vorsitzende Richter zu erkennen gegeben, dass er den von der BImA angeführten Ausnahmegrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegend nicht als gegeben ansieht. Dies bestätigt meine
Rechtsauffassung.
2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

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