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4.19.2 Spezialgesetzliche Regelungen des
Beamtenrechts
Ein Petent hatte beim Bundesministerium der Finanzen
Einsicht in die in Sachakten vorhandenen Unterlagen zu
seiner Person begehrt und sich dabei auf § 7 IFG und
§ 90c Absatz 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) bezogen.
Diesem Antrag hat das Ministerium nicht entsprochen
und letztlich auch den Widerspruch abschlägig beschieden. Über das Verfahren hatte ich ausführlich in meinem
1. Tätigkeitsbericht unter Nr. 4.6.2 berichtet.
Seinerzeit stand eine ergänzende Stellungnahme des Ministeriums zu den aufgeworfenen Rechtsfragen – auch
mit Blick auf die Verfahrensregelung zum teilweisen Informationszugang in § 7 Absatz 2 Satz 1 IFG – noch aus.
In dieser hat das BMF seine Rechtsauffassung nochmals
bekräftigt. Auf eine mögliche Abtrennung ist es dabei
nicht näher eingegangen.
Der Petent hat gegen die ablehnende Widerspruchsentscheidung zu seinem Antrag auf Akteneinsicht Klage vor
dem Verwaltungsgericht eingereicht. Im Urteil des
VG Frankfurt a. M. wurde der Klage vollumfänglich
stattgegeben, weil der Petent gegenüber dem Ministerium
einen Akteneinsichtsanspruch gem. § 110 Absatz 4
Satz 1 BBG (§ 90c Absatz 4 BBG a. F.) habe. Das Ministerium könne sich gegen diesen Anspruch des Klägers
nicht auf die grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 110 Absatz 4 Satz 1 BBG (§ 90c Absatz 4 BBG a. F.) berufen, wonach die Einsichtnahme unzulässig sei, wenn die Daten des Beamten mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden seien, dass ihre Trennung
nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand
möglich sei. Dies ist bemerkenswert, da die Auffassung
des Gerichts sogar noch über meine im Verwaltungsverfahren geäußerte rechtliche Bewertung hinausgeht. Ein
Rückgriff auf das allgemeine Zugangsrecht nach dem
IFG war mithin nicht erforderlich. Zudem hat das Gericht
die vom Ministerium angenommen Ausnahmegründe des
IFG (beispielsweise § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG –
Schutz der Beratungen von Behörden) nicht als gegeben
angesehen (zu den Gründen vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 22. April 2009 – 9 K 3407/08.F(1) –).
Das BMF hat keine Berufung eingereicht, das Urteil ist
rechtskräftig geworden und das Ministerium hat zwischenzeitlich dem Petenten Einblick in die zu seiner Person bei ihm geführten Akten – entsprechend seinem Antrag – gewährt.
4.19.3 Restriktive Auskunftspraxis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In meinem 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
(Nr. 4.6.4) hatte ich von dem Auskunftsbegehren einer
Rechtsanwaltskanzlei gegenüber der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) berichtet, das gewissermaßen zum Musterfall für die restriktive Auskunftspraxis der BaFin geworden war. Die Petentin hatte Zugang zu Informationen über etwaige von der BaFin ge2. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

führte Verfahren gegen zwei große Konzerne wegen Verstoßes
gegen
Insiderhandelsverbote
oder
Publizitätsvorschriften beantragt. Die BaFin hatte ihre
(teilweise) Ablehnung des Antrags auf § 3 Nummer 1
Buchstabe d IFG (Schutz ihrer Kontroll- und Aufsichtsaufgaben) und auf § 3 Nummer 4 IFG (gesetzliche Verschwiegenheitspflichten) gestützt. Dieser Auffassung
hatte ich widersprochen.
Inzwischen hat auch das Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main (Urteil vom 23. Januar 2008 – 7 E 3280/06(V) –)
der Klage der Petentin auf Informationszugang weitgehend stattgegeben. Es hat meine Auffassung bestätigt,
dass der Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf
die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin nicht ausreicht, um den Informationszugang nach § 3 Nummer 1
Buchstabe d IFG zu verwehren. Ich begrüße insbesondere
die in diesem Zusammenhang erfolgte Klarstellung des
Gerichts, dass dieser Ausnahmetatbestand nicht auch die
freiwillige und überobligatorische Kooperation der
Marktteilnehmer mit der BaFin schützt. Wie bereits in
meinem 1. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit
(Nr. 4.6.4) bemerkt, soll das IFG gerade auch in Bereiche
wohlwollenden Zusammenwirkens Transparenz bringen.
Auch geht das Gericht wie ich davon aus, dass die Verschwiegenheitspflicht des § 8 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), auf welche sich die BaFin berufen
hatte, nicht Ausfluss eines besonderen Amtsgeheimnisses
im Sinne des § 3 Nummer 4 Alt. 2 IFG, sondern bereichsbezogener, konkretisierter Ausdruck der allgemeinen
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, wie sie sich z. B. auch
aus § 67 Bundesbeamtengesetz ergibt, ist. Allerdings
führt dies nach meiner Auffassung nicht zu der vom Gericht angenommenen Konsequenz, dass § 8 Absatz 1
WpHG dennoch als gesetzliche Geheimhaltungsregelung
im Sinne des § 3 Nummer 4 Alt. 1 IFG einem Informationszugang entgegenstehen kann. Das allgemeine Amtsgeheimnis – auch soweit es in Spezialgesetzen lediglich
konkretisiert wird – erfüllt den Ablehnungsgrund des § 3
Nummer 4 IFG gerade nicht. Das IFG liefe ansonsten
leer. Aus diesem Grund verlangt das IFG für den Ausnahmetatbestand des § 3 Nummer 4 Alt. 2 IFG ausdrücklich
das Vorliegen eines besonderen Amtsgeheimnisses. Dieses Erfordernis würde ausgehebelt, wenn man Regelungen zur allgemeinen Amtsverschwiegenheitspflicht zwar
nicht unter § 3 Nummer 4 Alt. 2, statt dessen aber unter
§ 3 Nummer 4 Alt. 1 fasste. § 8 Absatz 1 WpHG spielt
daher aus meiner Sicht im Rahmen des § 3 Nummer 4
IFG keine Rolle. Ob und inwieweit im Einzelfall Belange
Dritter (d. h. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder
personenbezogene Daten) zu schützen sind, beurteilt sich
vielmehr unmittelbar nach den §§ 5 und 6 IFG. Da das
Gericht allerdings davon ausging, dass die BaFin die Voraussetzungen der Verschwiegenheitspflicht im konkreten
Einzelfall ohnehin nicht hinreichend substantiiert dargelegt hatte, spielte diese Problematik hier jedenfalls im Ergebnis keine Rolle.
Ich begrüße außerdem die deutliche Aussage des Gerichts, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Pe-

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